Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Befragen dasselbe thun. Dieses gelobe und schwöre ich, so wahr mir der allwissende 
Gott helfe und sein heiliges Evangellum;“ 
wobei männliche Zeugen in gleicher Weise, wie der den Vid abnehmende Richter, die drei 
ersten Finger der rechten Hand emporzuheben, weibliche aber dieselben auf die linke Seite der 
Brust zu legen haben. 
K. 14. 
Bei denjenigen Zeugen, denen die Ablehnung eines förmlichen Eides gesetzlich gestattet ist 
(Straf-Prozeß-Ordnung Art. 212), wird obiger Eides-Vorbalt dahin abgeändert: 
„(##c were) vor dem allwissenden Gott die feierliche Versicherung statt eines Eides ab- 
legen, daß 2c.“ 
Ein solcher Zeuge hat sodann, nachdem ihm der Vorhylt gemacht worden, die geforderte 
Versicherung in der bei seiner Religions-Parthei üblichen Form abzulegen. 
K. 15. 
Hinsichtlich der von Israeliten in gerichtlichen Strafsachen abzulegenden Zeugen-Eide hat 
bei den durch Unsere Verordnung vom 25. October 1832 (Reg. Blatt S. 423 ff.) be- 
lannt gemachten Vorschriften sein Verbleiben. 
ist in per Eides-Formel künftig statt der Worte: „daß ich in der Untersuchungssache 
* T. von Allem, worüber ich werde befragt werden rc."“ zu setzen: „daß ich in der Unter- 
suchungssache r. über Alles, worüber ich befragt worden bin, in reiner unverfälschter 
ahrheit ausgesagtz und nichts verschwiegen-Habe, und, wenn ich noch weiter vernommen wer- 
en sollte, die volle Wahrheit ferner sagen, auch davon weder durch r. mich abhalten lassen will.“ 
K. 16. 
Teoauben Zeugen ist sowohl der Eides-Vorhalt, als die Eides-Formel schriftlich vorzulegen 
und letztere von ihnen abzulesen; stumme Zeugen haben, nachdem ihnen der Eides-Vonhalt 
mündlich oder schriflich gemacht worden, die ihnen vorzulegende Eides-Formel in Gegenwart 
(erichtes abzuschreiben und zu unterzeichnen. 
Eine Vereidung tauber Zeugen, die nicht lesen, oder stummer, die nicht schreiben können, 
fineet. nicht Statt. 
S. 17. - 
Zeugen, welche der deutschen Sprache unkundig sind, ist der Eides-Vorhalt durch den 
Dollmetscher in der ihnen verständlichen Sprache zu machen und in eben dieser Sprache haben 
le die Eidesworte dem Dollmetscher nachzusprechen (Straf-Prozeß-Ordnung Art. 125 und 214). 
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