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rungsraths, vorausgesetzt, daß dieses definitiv erfolgt und nicht angefochten worden ist,
ferner entbunden: «
a) Solche, die unabhängig von der Musterungs-Commisson als untauglich erklärt find
(Art. A8. Ziff. 2. 9. 52. 53.);
b) Diejenigen, welchen Befreiung auf den Grund des Art. 5. zuerkannt ist;
o) die wegen Berufs oder Familien-Verhältnisse bereits Zurückgestellten
(Art. 29. Lit. A. u. B.). Endlich kann
3) ein Militärpflichtiger ungestraft von der Musterung wegbleiben, wenn vor oder bei der-
selben unter genügender Bürgschaft vem Oberamte die Erklärung gegeben worden ist, daß
für ihn, falls er mit seiner Loosnummer in die Contingentsgränze fallen sollte, ein Er-
satzmann gestellt werde, vorbehältlich der gesetzlichen Folgen, wenn dieses Versprechen
nicht rechtzeitig erfüllt würde (Art. 91.).
Als genügende Bürgschaft ist zu betrachten, wenn der Vater oder Vormund, oder irgend
ein Dritter, dessen bekannte Vermögens-Verhältnisse die Stellung eines Ersatzmanns zu-
lassen, sich hierzu durch eine schriftliche oder zu Protokoll gegebene Erklärung verbindlich
gemacht hat.
69.
In der Regel ist nur die Musterungs-Commission desjenigen Bezirks, dem ein Militär-
pflichtiger angehört, zur Erkenntnißfällung wegen Diensttauglichkeit zuständig, soweit nicht der
Ober-Rekrutirungsrath bei Stimmengleichheit unter den Mitgliedern der Musterungs-Com-
mission (Art. 50.), oder, wenn Letztere nicht mehr versammelt ist (96. 142. 17.), zu entschei-
den hat.
In einem andern Bezirke, als in welchem er rekrutirungspflichtig ist, kann ein Militär-
Rflichtiger nur entweder in den hiernach (§§.70. 71. u. 72.) bezeichneten Ausnahmsfällen,
over in Folge besonderer Ermächtigung des Ober-Rekrutirungsraths, zur Musterung zugelassen
werden.
. 70.
Die Studirenden, mit Ausnahme der vom Bezirks-Rekrutirungsrath wegen Berufs
bereits zurückgestellten Theologen, werden an einem hiezu bestimmten und bekannt zu machen-
den Tage am Sitze der Landes- Universität, sofern sic sich an solcher aufhalten, der Musterung
unterworfen.