Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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K.  1.
Wo  in  zwei.  oder  mebreren  Stockwerken  eines  Gebäudes  die  Einheizwinkel  unmittelbar
übereinander  angebracht  werden,  darf  künftig  ver  Rauch  von  dem  einen  in  den  andern  Einbeitwinkel
  nur  durch  Röhren  von  Gußeisen  geleitet  werden.

8.  2.

Jeder  Einheizwinkel,  dessen  Rauch  in  den  nächst  höheren  geleitet  wird,  muß  mit  einem
die  Rauchröhre  (F.  1)  satt  umschließenden  Gewölbe  verseben  sepn.

i*-Oie

  Rauchröhren  (K.  1)  mössen  genau  die  in  9.  6  der  Verfügung  vom  16.  Okteber
1843,  betreffend  den  Bau  und  die  Reinigung  der  unbesteigbaren  Kamine  (Reg.  Blatt  S.  775  2
für  verartige  Kamine  von  Gußeisen  vorgeschriebene  Beschaffenheit  haben.

Soweit  dieselben  durch  Gebälke  gehen,  find  sie  nach  F.  10,  Abs.  3  jener  Verfägung  feuer“
sicher  zu  verwahren.

·  s.4.  »

Die  Ausmündung  jeder  Rauchröhre  muß  die  Thüre  des  oberen  Einheizwinkels  überragen,
  und  hier  auf  die  im  letzten  Absatze  des  F.  14  der  erwähnten  Verfügung  vom  16.  Oltober
  1843  vorgeschriebene  Weise  befestigt  seyn.

5.

In  Ausehung  der  Weite  der  Rauchröhren  (F.  1)  wird  auf  vie  Vorschrift  des  §.  9  der
Verfügung  vom  16.  Oktober  1843  verwiesen.

5.  6.

Wenn  der  oberste  Einheizwinkel  eines  gegliederten  Kamins  in  ein  unbesteigbares  Komin
  ausmündet,  so  kommen  in  Betreff  der  Construktion  des  letzteren  die  Bestimmungen  der  Verfügung
  vom  16.  Oktober  1843,  insbesondere  F.  6,  fünfter  Absatz,  in  Anwendung.

In  ein  besteigbares  Kamin  darf  der  oberste  Einheizwinkel  nur  dann  ausmünven,  wenn
das  Kamin  durchaus  von  liegenden  Steinen,  auf  fich  selbst  ruhend,  und  demnach  senkrecht  aufgefubtt
  ist

Wo  das  Kamin  durch  Gebälke  geht,  müssen  die  dasselbe  umgebenden  Balken  und
Wechsel  durch  eine  doppelte  Lage  von  gebsrig  in  Speis  oder  Lehm  gesetzten  und  befestigten
Dachplatten,  welche  auf  ihren  Fugen  gut  zu  überbinden  find,  verwahrt  werden.

Stuttgart  den  26.Okteber  1844.  Schlaper.