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ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majeftät dem
Könige der Belgier, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler--Ordens zweiter
Klasse, des St. Johanniter-Ordens und des Königlich Preußischen eisernen
Kreuzes, Ritter des Kaiserlich Russischen Militär-St.-Annen-Orvbens dritter Klasse
und des St. Georgen-Ordens fünster Klasse, Commandeur des Großherzoglich
Badischen Ordens vom Zähringer Löwen und des Großherzoglich Hessischen Lud-
wigs-Orvens;
Seine Majestät der König der Belgier, den General-Lieutenant Grafen Goblet von
Alviella, Allerhochst-Ihren Flügel-Adjutanten, Staats-Minister und Minister der
auswärtigen Angelegenheiten, General-Inspecteur der Festungen und des Genie-
Corps, Mitglied der Repräsentanten-Kammer, Offizier Allerhöchst-Ihres Ordens,
Großkreuz des Sachsen= Ernestinischen Haus-Ordens, Großkreuz des Königlich
Sachsischen Civil-Verdienst-Ordens, Großkreuz des Großherzoglich Oldenburgischen
Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig, Commandeur der Französischen
Ehren-Legion, Ritter des Kaiserlich Russischen St. Annen-Ordens zweiter Klasse
und des Militär-Wilhelms-Ordens vritter Klasse,
velce, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und dieselben in guter und gehöriger Form
efunden baben, über die folgenden Artikel übereingekommen find:
Erster Artikel.
Die Schiffe Preußens oder eines der übrigen Staaten des Jollvereins, welche mit Bal-
eägt oder mit Ladung in die Häfen Belgiens eingehen over von dort ausgehen werden, und
umgekehrt die belgischen Schiffe,n welche mit Ballast oder mit Ladung in die Häfen Preußens
eder in einen der Häfen der übrigen Staaten des Zollvereins eingehen oder von vort aus-
gehen werden, welches auch der Ort ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sey, sollen keinen
onnen-, Slesgen· , Hafen-, Baken-, Lootsen-, Anker-, Schlepp-, Leuchthurms-, Schleusen-,
w nal-, Quarantäne , Bergungs-, Mäckler-, Entrepot-Geldern, noch anderen Zöllen over
haben, welcher Art oder Benennung es sey, die im Namen und zum Vortheil der Regie-
* ung, öffentlicher Beamten, Orts-Verwaltungen oder Anstalten irgend einer Art zur Erhebung
enn en, unterworfen werden, als denen, welche für Nationalschiffe bei dem Eingange und
" brend ihres Aufenthalts in diesen Häfen, oder bei ihrem Auegange gegenwaͤrtig bestehen
er in der Folge eingeführt werden können.