Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Ueberdies sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes des Zollvereins, 
welche auf Schiffen des Zollvereins entweder direct oder aus den, den Häsen des Zollvereins 
Fleichgestellten und im ersten Absatze bezeichneten Häfen nach den, den belgischen Häfen gleich- 
gestellten und im zweiten Absatze bezeichneten Häfen gebracht werden, bei ihrer demnächstigen 
Einfuhr in Belgien ebenso behandelt werden, als wenn sie direct und auf einem Schiffe des 
Zollvereins in einen belgischen Hafen eingeführt wären; und gleicherweise sollen die Erzeug' 
nisse des Bodens und des Gewerbfleißes Belgiens, welche auf belgischen Schiffen entweden 
direct oder aus den gleichgestellten Häfen der Maas in die gleichgestellten Häfen von der Elbe 
bis zur Maas angebracht werden, bei ihrer demnächstigen Einfuhr in den Zolloerein ebense 
behandelt werden, als wenn sie direct und auf einem belgischen Schiffe in einen Hafen des 
Zollvereins eingeführt wären. 
Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich vor, dic zur Fesüstellung des Ur- 
sprungs der Waaren ersorderlichen Beweise, insoweit diese Beweise nöthig seyn sollten, rurch 
gemeinsame Abrede festzußeellen. 
Siebenter Artikel. 
Die Pämien, Zollvergütungen oder andere Begünstigungen dieser Art, welche in den 
Staaten eines der beiden hohen vertragenden Theile den Nationalschiffen oder deren Ladun' 
gen bewilligt sind over bewilligt werden könnten, sollen in gleicher Weise sowohl den Schisen 
des anderen Theils, als auch den Waaren bewilligt werden, welche direct auf Schiffen des 
einen oder des anderen Theiles von dem einen Lande nach dem anderen eingeführt, over, wot- 
bin auch die Bestimmung derselben seyn möge, ausgeführt werden. 
Eine Ausnahme jevoch hiervon und von den Bestimmungen des ersten und vierten Arti 
kels soll in Betreff der Begünstigungen Statt finden, deren die Erzeugnisse der Nationol= 
Fischerei und der Handel mit Salz gegenwärtig genießen, oder in Zukunst genießen Mmöchten- 
Achter Artikel. 
Die Unterthanen eines jeden der beiden vertragenden Theile werden sich in Beziehung 
auf die Ausübung der Küsten= Schifffahrt den Gesetzen unterwersen, welche in dieser Hinsic 
in jedem der Staaten der beiden hoben vertragenden Thelle gegenwärtig bestehen, oder in 
Zukunft angeordnet werden moͤchten.
	        
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