503
Neunter Artikel.
Die Schiffe des Zollvereins, welche nach einem der Häfen Belgiens kommen, und die
Schiffe Belgiens, welche nach einem der Häfen des Zollvereins kommen, und welche daselbst
nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Ge-
setzen und Reglements der Staaten der beiden hohen vertragenden Theile richten, den nach
einem andern Hafen desselben over eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an
Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen Theil der Ladung irgend eine Ab-
gabe, außer wegen der Bewachung, zu entrichten.
Zehnter Artikel.
Die Schiffe des einen der beiden hohen vertragenden Theile, welche in einem der Häfen
des anderen Theiles im Nothfalle einlaufen „ sollen daselbst weder für das Schiff, noch für
dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen die Nationalschiffe im gleichen
Falle unterworfen sind, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens gesetzlich festge-
stellt ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben, und daß sie sich in dem Ha-
sen nicht länger aufhalten, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwendig gemacht haben,
erbeischen.
Eilfter Artikel.
Im Falle der Strandung oder des Schiffbruchs eines Schiffes des einen der hohen ver-
tragenden Tbeile an den Küsten des anderen, wird dem Capitän und der Mannschaft sowohl
für ihre Personen, als auch für das Schiff und dessen Ladung, alle Hülfe und Beistand ge-
leitet werden. Die Maaßregeln wegen der Bergung werden nach Maßgabe der Landesgesetze
Statt finden, und es werden keine höheren Bergungskosten entrichtet werden, als diejenigen,
welchen die nationalen im gleichen Falle unterworfen seyn würden.
Die geborgenen Waaren sollen zu keiner Abgaben-Entrichtung verpflichtet seyn, es sep
dem, daß sie in den Verbrauch übergehen.
Zwölfter Artikel.
Die vorhergehenden Bestlmmungen (Artikel eins, zwel, vier, fünf, sechs, sseben und neun)
sollen ebensowohl auf die Schifffabrt zur See, wie auf die Flußschifffahrt Anwenvung finden,
6 daß namentlich in Beziehung auf Abgaben von der Waare, auf Abgaben der Schifffahrt,