Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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sey es für das Schiff oder für die Ladung, ferner hinsichtlich der Patent- und aller andern 
Abgaben oder Auflagen irgend einer Art oder Benennung, die Schiffe des anderen vertragen- 
den Theiles weder mit anderen, noch mit höheren Abgaben belegt werden können, als dieseni- 
gen, denen die Nationalschiffe unterliegen. 
Dreizehnter Artikel. 
Die beiderseitigen Consuln sollen besugt seyn, die Matrosen, welche von Schisfen ihrer 
Nation desertirt seyn sollten, festnehmen zu lassen und sie an Bord oder in ihre Heimatb zur 
rückzusenden. Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die zuständigen Ortsbehörden 
wenden und durch Mittheilung der Schiffsregister oder der Musterrolle oder vurch andere amt- 
liche Dokumente, im Original oder in gebörig beglaubigter Abschrift, den Beweis führen, daß 
die reklamirten Individuen zu der betreffenden Mannschaft gehört haben. Auf die in solcher 
Weise gerechtfertigte Reklamation soll die Auslieferung nicht versagt werden können. Es soll 
ihnen aller Beistand gewährt werden fuͤr die Auffuchung und Festnahme der gedachten Deser- 
teurs, welche verhaftet und in den Gefängnissen des Landes auf Requisttion und auf Kosten 
der Consuln so lange in Verwahrsam gehalten werden sollen, bis die Consuln Gelegenheit 
gefunden haben, dieselben fortzusenden. Wenn jedoch diese Gelegenheit innerhalb des Ver- 
laufs von drei Monaten, angerechnet vom Tage der Festnahme, sich nicht darbieten sollte; so 
werden die Deserteurs in Freiheit gesetzt und können wegen derselben Ursache nicht wieder ver- 
haftet werden. « 
Es versteht sich, daß die Seeleute, welche Unterthanen des anderen Theiles sind, von der 
gegenwärtigen Bestimmung ausgenommen bleiben. 
" Vierzehnter Artikel. 
Wenn einer der hohen vertragenden Theile in der Folge einem andern Staate irgend 
eine besondere Begünstigung in Beziebung auf die Schiffaahrt gewähren sollte, so wird diese 
Begünstigung auch dem andern Theile zu Statten kommen, welcher dieselbe ohne Entgelt 97, 
nießen soll, wenn die Concession ohne Entgelt gewährt ist, oder, wenn die Concession an eine 
Bedingung geknüpft ist, gegen Bewilligung desselben Entgelts. 
Fünfzehnter Artikel. 
Es sollen als Schiffe des Zollvereins oder Belgiens diejenigen angesehen werden, welche 
als solche in den Staaten, welchen sie angehören, nach Maßgabe der bestehenden Gesetze un
	        
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