Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Reglements anerkannt werden. Es versteht sch indet, daß die Besehlshaber der Seeschiffe die 
Nationalität derselben durch Seebriefe beweisen müssen, welche in den vorgeschriebenen For- 
men ausgefertigt und mit der Unterschrift der zuständigen Behörde des Landes, welchem das 
Schiff angehört, versehen sind, und daß eines Theils die Schiffeführer over Patrone vom Ne- 
car, vom Main von der Mosel und vom Rhein, und andererseits die Schiffsführer oder 
Patrone von ver Maas und der Schelde ihre Berechtigung zur Schifffahrt auf einem der 
bezeichneten Flüsse nachweisen müssen, um zur Schiffahrt auf den dem andern vertragenden 
beile gehörenden Flüssen zugelassen zu werden. " 
Sechszehnter Artikel. 
Es soll völlige und unbeschränkte Freiheit des Verkehrs zwischen den Unterthanen der 
beiden hohen vertragenden Theile bestehen, in dem Sinne, daß ihnen dieselben Erleichterungen, 
dieselbe Sicherheit und derselbe Schutz, welchen die nationalen genießen, beiderseits zugesichert 
werden. Demgemaͤß werden die beiderseitigen Unterthanen in Beziehung auf ihren Handel 
oder ihr Gewerbe in den Häfen, Städten oder sonstigen Orten der beiden hohen vertragen- 
den Theile, sey es, daß sie sich dort niederlassen, oder daß sie sich nur vorübergehend dort auf- 
alten, weder andere noch hoͤhere Abgaben, Taxen oder Auflagen entrichten, als diejenigen, 
welche von den nationalen zu entrichten sind, und die Privilegien, Freiheiten und anderen Be- 
hünstigungen, deren in Beziehung auf Handel oder Gewerbe die Unterthanen des einen der 
eiden hohen vertragenden Theile genießen, sollen auch den Unterthanen des anderen zukommen. 
Die Patentsteuer, welche von den Handelsreisenden in den Staaten des einen der beiden 
bohen vertragenden Theile zu entrichten ist, wird auf beiden Seiten auf einen gleschmäßigen, 
Femeinsam zu bestimmenden Sat ermäßigt werden. 
Siebzehnter Artikel. 
Der Durchgang der von Belgien kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche 
durch die nachstehenden Gebietstheile des Zollvereins transitiren, soll den folgenden Abgaben 
3½ höchsten Sägen unterworfen sepn: 
Die Durchgangs-Abgabe sell nicht mehr als einen halben Silbergroschen vom Zoll- 
Centner für alle Waaren betragen, welche auf der belgisch -rheinischen Eisenbahn in 
Köln ankommen und von dort aus dem Gebiete des Zollvereins auf dem Rhein zu 
Berg oder zu Thal ausgeführt werden; deßgleichen sollen alle Waaren, welche, nach- 
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