Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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dem sie auf dem Rheine in das Gebiet des Zellvereins über Emmerich und Neu- 
burg eingetreten und in Köln zu Schiffe angekommen sind, von vort über Aachen auf 
ver belgisch-rheinischen Eisenbahn ausgeführt werden, keinem höheren Zoll als eine# 
halben Silbergroschen vom Zoll-Centner unterliegen. 
Die Transit-Abgabe wird auf einen halben Silbergroschen vom Zoll-Centner in e 
ziehung auf alle Straßenzüge ermäßigt, welche von der belgischen Gränze ausgehen 
und das Gebiet des Zollvereins auf der linken Seite des Rbeins durchschneiden, um 
in die Rbeinhäfen auszulausen und umgekehrt. — 
Die Durchgangs-Abgabe wird gleichfalls auf einen halben Silbergroschen vom Zoll- 
Centner in Beziehung auf die Straßenzüge ermäßigt, welche mit Berührung de 
Gebiets des Zollvereins von Belgien nach Frankreich, von Belgien nach den Nie 
derlanden, und von Belgien nach Belgien gehen. 
Die Transit-Abgabe wird ebenso auf einen halben Silbergroschen vom Zoll-Centuel 
in Beziehung auf die Straßen ermäßigt, welche von Belgien aus vurch das Gebiel 
des Zollvereins gehen und auf der deutschen Gränze von Saarbrück bis Mittenwald 
einschließlich ausgehen, und umgekehrt. 
Die Durchgangs-Abgabe wird auf zehn Silbergroschen vom Joll--Centner in Bezie- 
bung auf die Straßen ermäßigt, welche das Gebiet des Zollvereins vurchschneiren 
um auf der Gränze zwischen Mittenwald ausschließlich und ver Donau einschließlt 
auszugehen. 
Die Transit-Abgabe, welche für nachstehende Gegenstände, nämlich baumwollene Waarel 
neue Kleider, Leder und Lederwaaren, Wolle, wollen Garn und wollene Waaren beslebt, wird 
sür jetzt nur auf fünfzehn Silbergroschen für die im Tarif des Zollvereins, dritte Abtheilung, 
zeiter Abschnitt, bezeichneten Straßenzüge ermäßigt. 
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Achtzehnter Artikel. 
Die Freiheit des Durchgangs durch Belgien wird, mit Befreiung von allen Abgaben En 
den Durchgang auf der belgischen Eisenbahn, sowohl für die Waaren aufrecht erhalten, *q 
aus den Staaten des Zollvereins kommen, als auch für die, welche dorthin gehen, nach Me 
gabe der darüber gegenwärtig bestehenden Bestimmungen. VJ%# 
Die Abgaben-Freiheit, deren Tuch-, Casimir= und gleichartige Waaren in Belgien
	        
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