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dem Durchgange auf ber Eisenbahn genteßen, wur auf den Durchgang vieser Gegenstände
auf sedem anderen Wege ausgedehnt. 6 — »
Die Durchgangs-Abgabe für Schieser, welcher aus dem Zollvereine kommt, nach Belgien
über die zu dem Zwecke geöffneten Zollämter eingeht, und über die zum Durchgange geoöffneten
Aemter an der Gränze zwischen Belgien und dem Jollverein ausgeht, soll nach der Wabl
des Betheiligten auf fünfzehn Centimen für hundert Franken an Werth, oder auf fünfund-
Avanzig Centimen für hundert Kilogramme ermäßigt werden.
Der Durchgang der Lehrinde aus dem Großherzogthum Luremburg nach den Staaten
des Zollvereins durch Belgien über die gemeinsam zu verabredenden Zollämter soll von allem
Jolle frei seyn.
Neunzehnter Artikel.
Das Eisen belgischen Ursprungs soll bei dem Eingange in die Staaten des Zollvereins
über vie Landgränze zwischen beiden Ländern zugelassen werden, wie folgt:
a) das unter Lit. A im Tarif des Zollvereins bezeichnete Eisen (Rohrisen, Brucheisen
u. s. w.) mit einer Ermäßigung von fünfzig vom Hunvert auf die mit dem ersten
September Achtzehnhundert vierundvierzig eingetretene allgemeine Abgabe;
b) vas unter Lit. B des gedachten Tarifs bezeichnete Eisen zu dem Satze von einem
Thaler sieben und einem balben Silbergroschen vom Centner, das heißt: mit einer
Ermäßigung von fünfzig vom Hundert auf die mit dem ersten September Achtzehn-
bundert vierundvierzig eingetretene Zollerhöhung;
die anderen Gattungen, fagonnirtes, verarbeitetes oder unverarbeitetes Eisen, Eisen-
waaren jeder Art, welche unter den folgenden Kategorien desselben Tarifo begrissen
sind, zu den durch diesen Tarif festgestellten allgemeinen Abgabesätzen.
Man ist übereingekommen, daß, wenn die Eingangs-Abgaben auf die verschiedenen Katego-
ien von Eisen und Eisenwaaren erhöht werden sollten, diese Erhöhung sich während der
auer des gegemwärtigen Vertrages nicht auf die aus Belgien kommenden Gegenstände erstre-
en wird; und daß, wenn im Gegentheile die Abgaben ermäßigt werden sollten, diese Ermä-
Vung auf die gedachten Gegenstände in der Weise Anwendung finden wirr, daß den belgi-
Ven Erzeugnissen dieselbe Begünstigung auf das Eisen der ersten und zweiten Kategorie und
e Gleichheit der Behandlung bei der Einfuhr für das verarbeitete oder nicht verarbeitete
sen der übrigen Kategorieen bewahrt wird. «
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