Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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K. 80. 
Die Untersuchung ist unter Beobachtung des Anstandes, und mit möglichster Schonung 
des Zartgefuͤhls, gemeinschaftlich von beiden Aerzten, binter einem Schirme (spani- 
scher Wand) vorzunehmen. Inzwischen bleiben die andern Mitglieder der Musterungs-Com- 
misston mit dem Aktuar im Sitzungs-Zimmer zurück, um mit dem Messen fortzufahren. Sie 
können aber , so oft es nothwenvig erachtet wird, der ärztlichen Besichtigung beiwohnen, und 
sollen überhaupt deren vorschriftmähige Vornahme, soweit es ihnen möglich ist, überwachen. 
Bis zu dem im K. 79. angegebenen Zeitpunkte darf immer nur Ein Militärpflichtiger 
nach dem andern vor vie Aerzte treten. 
Jedem Dritten, mit Ausnahme des Vaters oder Vormundes (Art. 50. Abs. 2.), ist der 
Zutritt zu verwehren. 
Die Urkundsperson, welche die Militärpflichtigen vorgeführt, und sich während der Besich- 
tigung außerhalb des Schirmes aufzustellen hat, bringt die Besichtigten mit der Visitations- 
ite, in welche Erfund und Gutachten der Aerzte eingetragen sind, in das Sitzungs-Zimmer 
zurück. ' 
Es müssen Maßregeln getroffen werden, daß jeder Militärpflichtige, an dem die Reihe 
ist, sogleich zur Hand sey, und Keiner sich eigenmächtig entferne. 
Wer beim Aufrufe fehlt, wird an's Ende der Musterung verwiesen. 
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Beim Antritt zur Untersuchung soll Jeder, nach vorgängiger Aufforderung zur 
Wahrheit, gefragt werden, ob und welche Gebrechen er an sich habe, worauf, wenn ein sol- 
ches angegeben wird, allererst dieses zu untersuchen ist. 
Aber auch solche Militärpflichtige, welche sich als gesund und vollkommen fehlerfrei ange- 
ben, dürfen der ärztlichen Untersuchung nicht entgehen, da die Erfahrung gelehrt hat, daß viele 
jungen Leute mit Gebrechen behaftet sind, die sie selbst nicht kennen. 
C. 82. 
Im Uebrigen unterliegen der ärztlichen Prüfung zuerst die Sinnes-Organe, dann Kopf, 
Hals, Arme und Füße. Wenn sich hieran kein Fehler gefunden, so müssen Brust und Unter- 
leib untersucht werden, und erst, wenn auch an diesen Alles fehlerfrei erfunden worden ist, soll 
die Untersuchung der Scham-, Hüft= und Kreuz-Gegend gescheben. 
Eine gänzliche Entblssung durch Ausziehung des Hemdes darf nur verlangt werden, 
wenn der Zweck der ärztlichen Untersuchung es unumgänglich fordert.
	        
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