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Auch wird jede weitere Untersuchung eingestellt, sobald ein Gebrechen entdeckt worden ist,
vas untüchtig zum Militärdienste macht.
8. 83.
Die Aerzte müssen die Aufgabe unverrückt im Auge behalten, daß einerseits keine Leute
für diensttüchtig erklärt werden, welche vermöge ihrer Beschaffenheit nicht im Stande sind, den
Forderungen des Soldatenstandes genügend zu entsprechen, andererseits aber, daß dem Mili-
tärdienste zum Nachtheile Dritter sowohl als des Ganzen keine tüchtigen Leute entzogen werden.
Erfordert das Gebrechen eines Militärpflichtigen eine sorgfältigere Beobachtung, als der
Musterungstag gewöhnlich zuläßt, so ist die genauere Untersuchung desselben auf den nächst-
folgenden Vormittag, an welchem die Musterungs-Commission noch versammelt ist (K. 65.),
zu verlegen.
. 84.
Da es öfters vorkommt, daß Pflichtige, um sich dem Dienste zu entziehen, durch Vor-
schützen gar nicht vorhandener Fehler und Gebrechen, oder um dergleichen falsche Angaben glaub-
würdiger zu machen, durch künstliche Erzeugung von Krankbeits-Erscheinungen, die Behörden zu
täuschen suchen, so haben die untersuchenden Aerzte alle Vorsicht anzuwenden, damit sie sich
nicht zu irrigen Urtheilen verleiten lassen.
Versuche, sich der Dienstpflicht auf rechtswidrige Weise zu entziehen, müssen auf der Stelle
zur Anzeige und Untersuchung gebracht werden.
K. 35.
Während des Untersuchungs-Geschäfts ist keinem der Musterungs-Aerzte gestattet, sich
über den Erfund der Untersuchung in einzelnen Fällen Privatnotizen zu machen, vielweniger
Abschriften von den Visttationslisten zu nehmen, over nehmen zu lassen.
K. 86.
Alle Erkenntnisse der Musterungs-Commissson mässen auf selbsteigene Wahrne#=
mung gebaut werden, und zwar zunächst auf die der visttirenden und begutachtenden Aerzte,
soweit nicht auch die übrigen Mitglieder der Musterungs-Commission durch eigene Anschauung
von dem Vorhandenseyn eines Gebrechens sich überzeugt haben.
Sowie demnach die Musterungs-Commission zur Entscheidung der Beweisfrage über finn-
lich nicht wahrnehmbare Gebrechen unzuständig ist, so darf auch den Zeugnissen, welche
Milttärpflichtige zu Begründung eines solchen angeblichen Gebrechens beibringen sollten, keine
andere Bedeutung beigelegt werden, als soweit sie geeignet sind, die Aufmerksamkeit der vistti-