Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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c) Belannimachung, betreffend das Ergebniß einer zweiten höheren Dienstprüfung 
« im Departement des Innern. 
Bei der am 18. bis 23. d. M. vorgenommenen zweiten höheren Diensiprüfung im De- 
partement des Innern sind nachstehende Candidaten zur Bewerbung um die in §. 15 der K. 
Verordnung vom 10. Februar 1837 bezeichneten Aemter dieses Departements für befähigt er- 
klärt worden: 7 
1) Christian Friedrich Bauer, von Schorndorf. 
2) Johann Albrecht Pilipp Michael Frasch, von Gailporf. 
3) Gustav Theodor Goll, von Biberach. 
4) Christian Ludwig Christoph Schütz, von Bernloch, Oberamts Münsfingen. 
5) Carl Friedrich Weegmann, von Burgstall, Oberamts Marbach. 
Stuttgart den 23. November 1844. Schlayer. 
) Verfügung, betreffend Vorsichts-Maaßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest. 
Nach den übereinstimmenden Nachrichten der öffentlichen Blätter und den hierüber auf 
diplomatischem Wege eingezogenen Erkundigungen ist die verheerende Seuche der Rinderpest 
(Löserdürre) aus den östlichen Ländern neuerdings nach Schlesien, Böhmen, Mähren und 
Oesterreich eingeschleppt worden und in bedrohlichem Umfange daselbst zum Ausbruche gekommen. 
Die K. Baierische Regierung hat deßhalb bereits eine strenge Absperrung gegenüber von 
den genannten und den rückwärts gelegenen Provinzen angeordnet; auch sind im Laufe dieses 
Monats den Wörttembergischen Gränzbehörden und den Hallämtern spezielle Weisungen zu 
Anordnung von Maaßregeln gegen die Einschleppung jener Seuche zugegangen. 
Das Ministerium des Innern füeht sich jedoch in Betracht der großen, durch etwaige 
Weiterverbreitung der Krankbeit drohenden Gefahr, nach Vernehmung des Medieinal-Collegiums, 
noch weiter veranlaßt, die Ministerial-Verfügung vom 29. November 1829 (Reg. Blatt Seite 
554, 555), wodurch umfassende Maaßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest aus den 
östlichen Ländern vorgeschrieben worden sind, mit Aufhebung aller indessen periodisch verfügten 
Modifkationen und Milderungen derselben, wieder allgemein und gegenüber von sämtlichen 
vort genannten Ländern, namentlich auch von Böhmen, in volle Wirksamkeit treten zu lassen. 
Die Bezirks= und Orts-Polizeistellen des Landes werden daher angewiesen, nach Maaß- 
gabe jener Verfügung nicht nur das Cinfuhr-Verbot in Beziehung auf Hornvieh, Schaefe,
	        
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