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Dem begleitenden Landjäger sind von den Effekten des Gefangenen nur solche Gegen-
stände zur Ueberlieferung auf die nächste Station zuzustellen, welche dem Gefangenen selbst
nicht anvertraut werden dürfen und die der Landjäger rücksichtlich ihrer Zahl, ihres Umfanges
und der Beschaffenheit ohne Beschwerde in seiner Dienstkleidung verwahren kann.
2) Ueber die Gestattung oder die Unzuläßigkeit des Mitgebens einzelner Effekten auf
den Transport hat bei Gefangenen, welche den Bezirkspolizei-Aemtern von den Gerichten oder
von der Verwaltung einer Straf= oder Beschäftigungs-Anstalt zur Weiterbeförderung überge-
ben werden, in Anstandsfällen die den Transport übernehmende Bezirkspolize-Behörde,
nöthigenfalls nach vorgängiger Rücksprache mit der übergebenden Stelle, jedoch mit möglichster
Vermeidung aller Verzögerung des Transport-Vollzugs zu entscheiden.
3) Eben so wenig, als hienach vas Mitbringen von Effekten je einen Grund zum
Transport eines Gefangenen mittelst der Fuhr abgeben kann, ist auch wegen mangelhafter
Fußbekleidung desselben ein Aufwand für Vorspann statthaft, vielmehr ist in einem solchen Falle
schon nach den bisherigen Vorschriften stets auf Anschaffung besserer Schuhe Bedacht zu neh-
men und hiefür so zeitig zu sorgen, daß nicht während des Transports durch ein in Folge
der schlechten Fußbedeckung eingetretenes Fußübel die Beförderung des Gefangenen zu Fuß
gebindert wird. —
Die betreffenden Justiz- und Polizei-Behoörden haben sich hienach genau zu achten.
Stuttgart den 11. December 1844. Prieser. Schlayer.
B) Der Departements der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Herabsetzung des Preises der Kost für die Gesangenen bei den
Bezirksstellen.
Da man den vurch die Ministerial-Verfügung vom 30. December 1843 (Reg.Blatt
von 1844, S. 7) auf tägliche 15 kr. erhöhten Preis der Kost für die Gefangenen bei den
Bezirksstellen, nach dem wieder eingetretenen Sinken der Fruchtpreise, vom 15. December 1844
an auf dreizebn Kreuzer für den Tag herabgesetzt haben will; so wird solches hiemit zur
allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 16. December 1844.
Priesfer. Schlaper. Gärttner.