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2. Der Regierung des Neckarkreises.
Bekanntmachung, betreffend die gerichtlich erkannte Unterdrückung einer Druckschrift.
Da der Criminnl-Senat des K. Gerichtshofs für den Neckar-Kreis durch Beschluß vom
5. d. M. die von der Polizei-Behörde vorläufig verfügte Beschlagnahme der Druckschrift:
„Klänge der Vergangenheit und einen Blick in die Gegenwart. Paris, Imprimerie
Lange Levy et Comp., rue de croissant 46. 1844.“
wegen ihres den Art. 142, 151, 284, Ziff. 2, und Art. 192 des Strafgesetzbuchs, so wie dem
Art. 54 des Polizei-Strafgesetzes und den 96. 3—7 und 9 des Preßgesetzes vom 30. Jannar
1817 zuwiderlaufenden Inhalts gerechtfertigt, und die fernere Verbreitung dieser gesetzwidrigen
Schrift für verboten erklärt hat; so wird dieß, unter Beziehung auf den §. 26 des Preßge-
setzes vom 30. Jannar 1817, mit dem Anhange zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der
Verkauf eines jeden Cxemplars dieser Schrift in das In= und Ausland zum erstenmale mit
75 fl. und im Wiederholungsfalle noch härter geahndet wird.
Ludwigsburg den 13. December 1844. Soden.
3. Israelitische Ober-Kirchenbeheörde.
Bekanntmachung in Betreff der Besetzung des Rabbinats Buchau.
Von dem K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und Schul-Wesens ist auf den
Vorschlag der K. israelitischen Ober-Kirchenbehörde unter dem 9. December l. J. das Rabbinat
Buchau dem Verweser desselben, Michall Güldenstein, von Sontheim, auf dessen Ansuchen
definitiv übertragen worden. 6
Stuttgart den 16. December 1844. Steinhardt.
b)Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend den Verkehr mit Schaafwolle, Schaafen, Ziegen und Schweinen während
der Dauer der Rinderpest in den österreichischen Staaten.
Nach dem Vorgange von Baiern sleht man sich veranlaßt, in Beziehung auf die unter
dem 30. November d. J. ergangenen Vorsichts-Maaßregeln gegen die Einschleppung der Rin-
derpest aus den österreichischen Staaten (Reg. Blatt S. 519) zu Erleichterung des Verkehrs