Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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198)) Verlust zweier Zehen am nämlichen Fuß. u. u. 
199) Starker Vorsprung der Artikulation der großen Zehe mit dem Metatarsus- 
Knochen und der ersten Phalank. u. u. 
200) Uebereinanderliegen der Zehen mit bleibenden Eindrücken. u. u. 
201) Schlecht beschaffene oder ungünstig gelegene Narben an den Jehen (s. Haut- 
Krankheiten, Narben). u. u. 
202)) Auffallend unförmliche Biegung mit Steifheit des Gelenks einer Zehe. u. u. 
203) Verwachsung sämmtlicher Zehen. u. u. 
204) Ueberzählige Zehen. u. u. , 
205) Beveutende Mißbildung der Nägel. u. u. 
206) Tief in das Fleisch eingewachsene Nägel. b. u. 
207) Bleibender Verlust des Nagels der großen Zehe. u. u. 
208) Habituell stark schwitzende Füße mit Abschürfung der Oberhaut. u. u. 
209) Verschiebung und Verbiegung der Fußwurzel= und Mittelfuß-Knochen nach 
oben, mit starker Converität des Fußrückens. u. u. 
210) Habituelle Frostbeulen in bedeutendem Grade, und erfrorene Füße. u. u. 
§. 89. 
Voranstehendes Verzeichniß soll für das Untersuchungs-Geschäft zum Leitfaden und An- 
haltspunkte dienen. 
Als eine unter allen Umständen bindende Richtschnur, wovon kéinerlei Abweichung gestat- 
tet wäre, kann dasselbe um so weniger betrachtet werden, als außer den bezeichneten immerhin 
noch andere sinnlich wahrnehmbare Krankheiten und Gebrechen vorkommen können, welche 
die Dienstuntauglichkeit begründen. 6 
Den untersuchenden Aerzten bleibt überlassen, nach den Grundsätzen ihrer Wissenschaft, nach 
ihrer Erfahrung und nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen die etwa nothwendig werdenden Er- 
gänzungen und Modiflationen eintreten zu lassen, zumal wenn bei einem Militärpflichtigen 
mehrere kleine Gebrechen zusammentreffen sollten, die einzeln genommen zwar keine Untüchtigkeit 
begründen, wohl aber vereinigt eine solche herbeiführen. 
K. 90. 
So oft eine besichtigte Abtheilung von Militärpflichtigen in das Sitzungs-Zimmer zurück- 
geführt worden (§6. v9. u. 90.), trägt der Oberamtmann den Erfund in geschlossener Sitzung, 
bei welcher die Ortsvorsteher anwesend bleiben, vor.
	        
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