Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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2) durch Notorietät, z. B. wenn allgemein bekannt ist, daß der Vater ves Militärpflichti- 
gen des Verstandes, oder des Gebrauchs eines Armes oder Fußes beraubt, over bline 
ist, und die Notorietät durch den Gemeinderath bezeugt ist; " 
5) in allen andern Fällen vurch gemeinderäthliche, und nach Umständen durch ärzkliche Zeug- 
nisse; wenn es sich aber von Fragen handelt, welche nur die Militärbehörde beantworten 
kann, durch Zeugnisse der betreffenden Commandostellen. 
K. 112. 
Das Gesetz, wo es von Vätern und Söhnen spricht, versteht immer nur leibliche, 
nicht aber Stiefväter over Stiefsöhne. 1 — 
Zurückstellung kann somit von einer Wittwe oder von einem im Sinne des Art. 29. B. 
Ziffer 3. gebrechlichen Vater für einen Militärpflichtigen nicht in Anspruch genommen werden, 
der in Bezug auf sie als Stiefsohn erscheint. Z. V. eine Wittwe, die kein elgenes 
Kind hat, kann die Zurückstellung des von ihrem verstorbenen Ehemanne in erster Ehe er- 
zeugten Einzigen Sohnes nicht ansprechen. 
Ebensowenig wird durch das Daseyn zugebrachter Kinder ein Zurückstellungsanspruch ent- 
zogen. 
Z. B. Zwei Eheleute leben in zweiter kinderloser Ehe. Die Ehefrau hat aus erster 
Ehe drei Söhne, der Ehemann Einen Sohn, der militärpflichtig ist. Für viesen ist ver 
Zurückstellungsanspruch, des Vorhandenseyns der drei Stiefsöhne unerachtet, begründet, wenn 
der Vater in obigem Sinne gebrechlich ist. " 
1 ½ 
&. 113. 
Der Satz, „daß zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Brüdern kein Unter- 
schied gemacht werde, so lange der gemeinschaftliche Vater, oder die gemeinschaftliche 
Mutter noch am Leben seyen,“ heißt mit andern Worten: daß, so lange der einseitige 
(zehrechliche) Vater, oder die einseitige (verwittwete) Mutter am Leben sich befinden, 
das Vorhandenseyn von Kindern aus verschiedenen Ehen dieses Vaters oder dieser Mut- 
ter den Zuräckstellungsanspruch sowohl begründe, als entziehe. Z. B. der (gebrechliche Vater 
hat aus erster Ehe den Sohn A., der bereits im Militär steht, aus zweiter Ehe die Söhne 
B. C. D. — Obschon nun A. und B. Halbbrüder sind, kann dennoch die Zurückstellung des 
militärpflichtigen B., weil der älteste Sohn des Vaters bereits im Militärdienste steht, verlangt 
werden. «
	        
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