Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Neuntes Kapitel. 
Endliche Ausscheidung des Contingente. 
Contingentsliste. 
Zu Art. 56—56. 
C. 139. · 
Vierzig Tage nach der Musterung muß die Grenze des Bezirks-Contingents, so weit 
dessen Bildung nicht bereits zu Stande gekommen ist, durch endliche Ausscheidung festgestellt, 
und die Contingentsliste zum Abschlusse gebracht werden. 
Abweichungen von obigem Termine find nicht gestattet. 
K 140. .Q 
Zu diesem Zwecke ist die achte Columne der Ziehungsliste einer Revision zu unter- 
werfen. ' . 
In der neunten Columne wird sofort die gegenwärtige Lage jedes einzelnen Militärpflich- 
tigen, wie solche seit der Contingentsbildung entweder verblieben oder durch erfolgte 
Entscheidungen verändert worden ist, nach Verschievenheit der Fälle in nachstehenden Bezeich- 
nungen ausgedrückt: 
1) zum Contingent: 
A. definitiv; 
B. bedingt. 
A. Definitio gestellt sind, und werden auch als solche bezeichnet: 
a) die bei Bildung des Contingents als aushebungsfähig Eingerechneten, sofern nicht 
im Rekurswege ein abänderndes Erkenntniß erfolgt ist; 
b) vie bei der Contingentsbildung Ausgerechneten: 
aa) die wegen Berufs Zurückgestellten; 
bb) vie freiwillig Dienenden nach §. 141. 
Ferner sind nunmehr definitiv zu bezeichnen: 
P) die bei Bildung des Contingents vorläufig Eingerechneten, und zwar: 
aa) die für aushebungsfähig Angenommenen, nachdem sie entweder für diensttüchtig 
erklärt worden sind, oder, wenn vor dem Abschlusse der Contingentsliste nach 
G. 152. über ihre Diensttauglichkeit nicht mehr entschieden werden konnte;
	        
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