Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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bb) die mit „unentschieden“ Bezeichneten, wenn sie in der Zwischenzeit fuͤr aus- 
bebungsfähig erkannt worden sind. » 
4) Die von dem Rekrutirungsrathe Befreiterklärten, oder wegen Familienverhältnisse 
Zurückgestellten, wenn sie in Folge des von dem Inhaber einer nachfolgenden Loos- 
nummer ergriffenen Rekurses (Art. 47.) von dem Ober-Rekrutirungsrathe für aus- 
hebungs fähig erklärt wurden. 
8. Bevingt zum Contingente. 
Wenn über vie Aushebungsfähigkeit eines Militärpflichtigen zur Zeit des Abschlusses der 
Contingentsliste noch nicht definitiv entschieden werden kann , z. B. in dem 5. 145. vorgesc- 
benen Falle, over weil die Entscheidung auf näheren Beweis ausgesetzt wurde, und dieser 
ohne Verschulden ves Betheiligten noch nicht geführt ist. 
2) Ausgeschieden, mit folgenden bei der Contingentsbildung oder erst später erhaltenen 
Bezeichnungen, werden diejenigen Militärpflichtigen, welche nicht zum Contingente zählen, 
aber in dessen Grenze fallen: # 
a) Gelöscht (. 145. Ziff 1.); 
b) Untauglich; 
c) Befreit; 
4) Wegen Familienverhaltnisse zurückgestellt; 
e) Zur nächsten Musterung verwiesen. 
§. 11. 
Zum Contingente werden gezählt solche Freiwillige, die vor dem Aufrufe ihrer Al- 
tersklasse mit sechsjähriger (Art. 16.), beziehungsweise einjähriger Dienstzeit (Art. 33.), 
in's Militär getreten sind, vorausgesetzt, daß sie mit ihrer Loosnummer in die Grenze 
des Contingents fallen, und überdieß zur Zeit ver Aushebung vie übernommene Ver- 
bindlichkeit bereits erfüllt haben, oder noch in deren Erfüllung begriffen sind. 
In gleicher Weise, und unter der Voraussetzung, daß sie mit ihrer Loosnummer in die 
Grenze des Contingents fallen, darf auch die Aufrechnung Derjenigen geschehen, welche durch 
Stellung eines Ersatzmannes ihre Militärpflicht voraus erfüllt haben (Art. 75.0. 
Wie Freiwillige sind in dieser Beziehung Zöglinge der Offiziersbildungsanstalt zu be- 
trachten, wenn sie auch noch nicht in das Armeecorps übergetreten seyn sollten, indem sse ver- 
eflichtet sind, nach vierjährigem Lehrkurs in der Anstalt sechs Jahre im Militär zu dienen.
	        
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