Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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selben an das Oberamt nicht mehr gelangen kann, so muß ein solcher Militärpflichtiger 
ersetzt werden, falls er später untüchtig erfunden werden sollte, daher denn auch beim 
Abschlusse ver Contingentsliste seine Bezeichnung nur bedingt erfolgen darf C#. 140. B. 
F. 145). 
. Gut-· 
Das Contingent in seiner endlichen Bil dung besteht nach der Ordnung der Num- 
mern aus eben so vielen definitiv oder bedingt Bezeichneten, als dem Bezirke Rekruten 
zugeschieden sind, wobei viejenigen Militärpflichtigen, welche nach Vorschrift der 88. 129. u. 
140. und des K. 145. Zif. 1. aufgerechnet werden dürfen, wie zum Contingente Bezeichnete 
gezählt werden. 
Die Bezeichnung „zum Contingente“ wird nicht weiter fortgesetzt, als zu Ausscheidung 
desselben erforderlich ist. 
In der Contingentsliste Formular V. werden Diejenigen eingetragen, aus denen das 
Contingent besteht. 
S. 145. 
Für jeden bed ingt zum Contingente Bezeichneten ist nach der Ordnung der Nummern 
ein Anderer zur Ergänzung zu bezeichnen, und zwar ein solcher, dessen Aushebungsfaͤhig- 
keit außer Zweifel ist, oder der als abwesend oder krank für aushebungsfähig angenommen 
wird, oder dem Contingente aufgerechnet werven darf (I&. 141. u. 143. Ziff. 1.). 
Würde ver zur Ergänzung zu Bezeichnende gleichfalls bedingt bezeichnet seyn, so muß 
noch ein weiterer Militärpflichtiger, der die eben angegebenen Eigenschaften hat, zur Ergänzung 
bezeichnet werden. 
Die zur Ergänzung Bezeichneten werden gleichfalls in die Contingentsliste eingetragen, 
und zwar unmittelbar nach den zum Contingente Bezeichneten, mit der Bemerkung, daß ### 
für wen sie zur Ergänzung bezeichnet sind. v7 1. 
« g. 146. 
Die Contingentslisie wird doppelt ausgefertigt; das eine Exemplar bleibt bei den ober- 
amtlichen Alten, das andere wird durch das Oberamt unmittelbar nach dem Abschlusse an den 
Ober-Rekrutirungsrath eingeschickt, und von diesem geprüft, indem die Contingentsliste zu- 
gleich den Zweck hat, die Bezirks-Contingente gegenüber von der Militärbehörde zu ligu#- 
diren. 
Hiezu ist die achte, neunte und zehnte Columne der Contingentsliste bestmm.
	        
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