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3) einzige Söhne von Vätern, die des Verstandes, oder des Gebrauchs eines Armes
oder Fußes beraubt, oder blind sind. — Gebh)
4) älteste oder zweitaͤlteste Soͤhne solcher Väer — —
5) aͤlteste oder zweitälteste Wittwensöhne – –—
6) alteste oder zweitaͤlieste Brüder elternloser Geschwiftr — . ——
(Zabl)
hiezu
V. die durch Loͤschung vorläuffg Bezeichneter entstandenen Ausfälll ——
Hauptsumme —.. (Zahl)
K. 149.
Sind in einem Bezirke aus der Zahl ver von der vorigen Altersklasse wegen zeitlicher
Untauglichkeit zur Musterung des laufenden Jahres Verwiesenen einzelne Militärpflichtige tüch-
tig erfunden worden, so werden diese an dem Contingente der aufgerufenen Altersklasse gut
gerechnet.
Gesetzt, der Bezirk habe sechzig Mann zu stellen, es seyen aber von Zwanzig der vor-
jährigen Altersklasse angehörigen, zur Musterung des laufenden Jahres verwiesenen Militär=
pflichtigen fünf tüchtig erfunden worden, so werden zunächst diese fünf, und von der aufge-
rufenen Altersklasse nur fünf und fünfzig Mann gestellt.
Wenn daher mit Rücksicht auf diese Gutrechnung das Contingent der laufenden Alters-
klasse mit der Nummer hundert urd achtzig schließt, se sind nur hundert und fünf
und zwanzig übersprungene Loosnummern zu liquidiren.
Würde einer der obigen Militärpflichtigen von der vorjährigen Altersklasse bei der Mu-
sterung, zu der er verwiesen worden, aus irgend einem Grunde nicht erschienen seyn, so ist er
wie ein in dem gleichen Falle befindlicher Militärpflichtiger der laufenden Altersklasse zu be-
handeln, d. h. bei der Bildung des Bezirks-Contingents als aushebungsfähig anzuneh-
men und zu bezeichnen (§. 128.), beim Abschlusse der Contingents-Liste aber, wenn in der
Zwischenzeit über seine Ausbebungsfähigreit nicht entschieden werden konnte, als präsumtiv
tüchtig zu erklären (K. 142.), und an dem Contingente der laufenden Altersklasse defini-
tiv gut zu rechnen.
Die im #. 143. enthaltenen Sätze snben auf solhe Millitärpflichtige der vorjährigen Al-
tersklasse gleichfalls Anwendung.