Metadata : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8  279  (Nr.  1-83).  3.  Abschnitt.  Aktiengefellschaft.  4.  Titel.  209

8  279.

Wird  auf  das  erhöhte  Grundkapital  eine  Einlage  gemacht,  die  nicht
durch  Barzahlung  zu  leisten  ist,  oder  wird  auf  eine  Einlage  eine  Vergütung
  für  Vermögensgegenstände  angerechnet,  welche  die  Gesellschaft  übernimmt,
  so  müssen  der  Gegenstand  der  Einlage  oder  der  Übernahme,  die
Person,  von  welcher  die  Gesellschaft  den  Gegenstand  erwirbt,  und  der

Betrag  der  für  die  Einlage  zu  gewährenden  Aktien  oder  die  für  den  übernommenen

  Gegenstand  zu  gewährende  Vergütung  in  dem  Beschluß  über
die  Erhöhung  des  Grundkapitals  festgesetzt  werden.

Jedes  Abkommen  dieser  Art,  welches  nicht  die  vorgeschriebene  Festsetzung
  in  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung  gefunden  hat,  ist  der
Gesellschaft  gegenüber  unwirksam.  Die  Vorschriften  der  §§  207,  208
bleiben  unberührt.

Entw.  1  §  254,  II  §  271;  Denkschr.  I  S.  154,  II  S.  3215;  A.D.  H.G.B.  —.

1.  Sacheinlagen.  Schon  nach  früherem  Rechte  wurde  ohne  ausdrückliche  Bestimmung
  angenommen,  daß  zufolge  Vereinbarung  die  Einlage  auf  die  neuen
Aktien  anders  als  durch  Barzahlung  geleistet  werden  könne.  Zweifelhaft  blieb  nur,
inwieweit  bei  der  Bestimmung  hierüber  die  Generalversammlung  mitzuwirken  habe
(dazu  Ring,  A.G.  S.  359).  Der  Gegenstand  ist  nunmehr  in  Anlehnung  an  die
für  die  Gründung  bestehenden  Regeln  geordnet.

2.  Festsetzung  im  Erhöhungsbeschlusse.  Mangels  besonderer  Bestimmung  im
Seföhunger  chlusse  sind  die  neuen  Aktien  bar  zu  bezahlen.  Sacheinlagen  auf  das
Zusatzkapital  sind  nur  bei  Festsetzung  des  Gegenstands  der  Einlage,  der  Person  des
Einlegers  und  der  Gegenleistung  der  Gesellschaft  im  Erhöhungsbeschluß  anerkannt.
Dies  gilt  auch,  wenn  eine  Bareinlage  mit  der  Maßgabe  erfolgen  soll,  daß  auf  sie
die  Vergütung  für  einen  von  der  Gesellschaft  übernommenen  Gegenstand  angerechnet
wird;  hierbei  handelt  es  sich  lediglich  um  eine  Art  der  Sacheinlage  (Nr.  3  zu  §  186,
Nr.  2  zu  5  221,  R.G.Z.  XLII  S.  4).  Zulässig  ist  als  Sacheinlage  wie  bei  der
Gründung  jeder  Vermögensgegenstand,  der  als  Aktivum  in  die  Bilanz  kommen
kann  (Nr.  3  zu  §  186).  Auch  eigene  Aktien  der  Gesellschaft  sind  nach  Ansicht  mancher
32  ist  §  226  zu  beachten!)  nicht  ausgeschlossen  (Staub.-  Pinner  Anm.  1),  ebenowenig
  Ansprüche  von  Aktionären  auf  Zahlung  von  Dividenden  (Fall  der  Erhöhung
durch  Umwandlung  von  Rücklagen  in  einen  Teil  des  Grundkapitals  Oberst.  Ldg.
München  in  Entsch.  F.G.  X  S.  18ff.),  Forderungen  gegen  die  Aktiengeselischcl
Auch  aufrechnungsweise  Einbringung  (O.L.G.  Dresden  in  L.Z.  1907,  606).  Als
Sacheinleger  kommt  nur  in  Betracht,  wer  demnächst  neue  Aktien  zeichnet.  Daß
außer  der  Festsetzung  im  Erhöhungsbeschlusse  noch  stets  eine  besondere  Beurkundung
des  Abkommens  über  die  Sacheinlage  nötig  wäre,  wird  trotz  des  §  284  Abs.  2  Z.  2
nicht  anzunehmen  sein  (a.  M.  Staub-Pinner  Anm.  4,  Goldmann  Nr.  4).  Es
läßt  sich  nicht  einsehen,  wozu  es  solcher  Urkunden  bedarf,  wenn  der  Erhöhungsbesch
  Hllber  die  Sacheinlage  erschöpfend  bestimmt  da  jeder  Zeichner  sich  gemäß
5  281  Abs.  1  Z.  3  hierzu  bekannt  haben  muß.  Sind  freilich  urkundliche  Verträge
über  die  Sacheinlage  vorhanden,  so  müssen  sie  der  Anmeldung  der  erfolgten  Erhöhung
  beigefügt  werden  (vgl.  Nr.  4  zu  §5  195).  Enthält  der  Erhöhungsbeschluß
nicht  die  nötigen  Punkte,  so  sind  Abkommen  über  eine  Sacheinlage  der  Gesellschaft
7l  enüber  unwirksam,  weder  für  noch  gegen  sie  vorhanden.  Ergibt  der  Erhöhungseshluß
  trotz  des  Mangels,  daß  nur  eine  Erhöhung  mit  Sacheinlagen  gewollt  war,
so  wird  er  durch  den  Mangel  hinfällig,  bietet  also  keine  Grundlage  für  die  demnächstige
  Erhöhung,  namentlich  auch  für  das  Registergericht  (uvgl.  Staub-Pinner

nm.  6).

Z.  Weitere  Schutzvorschriften  nach  Art  der  im  §  186  gegebenen  bestehen  nicht.
Insbesondere  ist  eine  im  zu  ammenhange  mit  der  Erhöhung  Sfolgende  Sachübernahme
  (Nr.  4  zu  §  186),  sofern  die  von  der  Gesellschaft  geschuldete  Vergütung  nicht

Lehmann-  Ring,  Handelsgesetzbuch.  II.  2.  Aufl.  14

Nr.  1.

Nr.  2.

Nr.  8.