Entscheidungen des OLG. München. 403
Mittheilungen aus der Rechtfprechung des Agl.
Gayer. Oberlandesgerichts München in Strafsachen.
Forststrafrecht.
(Schluß.)
Art. 68, 91. Auch aus einem Gemeindewalde
darf die Abfuhr des Berechtigungs-=holzes
nur gegen Abfuhrzettel oder Zeichen,
als welche Looszettel nicht erscheinen, erfolgen.
— Zur Tragung der Kosten erster
Instanz können die als civilverantwortlich
erklärten Personen nicht verurtheilt werden.
Nach Art. 49 Abs. 1 des Forstgesetzes sind
die in den Art. 79 bis 105 dieses Gesetzes bezeichneten
Entwendungen, Beschädigungen, Zuwiderhandlungen
gegen die forstpolizeilichen Bestimmungen
und andere Gefährden, welche in fremdem Walde
begangen werden, als Forstfrevel zu betrachten. Nach
Abs. 2 gilt diese Bestimmung insbesondere auch von
Handlungen der bezeichneten Art, welche ein Forstberechtigter
durch Ueberschreitung seiner Berechtigung
oder bei Ausübung derselben begeht. Hierunter fällt
auch die Bestimmung des Art. 91 des Forstgesetzes,
wonach mit einer Geldstrafe von 90 Pfg. bis 9 Mk.
bestroaft wird, wer angewiesenes Holz ohne Abfuhrzettel
oder -Zeichen ous dem Walde bringt. Die
Anwendung dieser Strafvorschrift setzt sonach allerdings
voraus, daß das Holz aus einem fremden
Wald geholt wurde. Diese Voraussetzung ist aber
hier gegeben. Denn nach der Feststellung des BerufungsSgerichts
sind die Angeklagten nicht Eigenthümer
des fraglichen Waldes. Derselbe steht vielmehr
im Eigenthum der ein selbständiges Rechtssubjekt
bildenden Gemeinde K. Es ist daher für
die Angeklagten, auch wenn sie Mitglieder dieser Gemeinde
sind, ein fremder Wald, an welchem ihnen
nur bestimmte Nutzungsrechte zustehen. Auch das
weitere Vorbringen der Revision, die Gemeinde könne
über die jährlichen Erträgnisse ihres Waldes frei verr—ê