Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  403

Mittheilungen  aus  der  Rechtfprechung  des  Agl.
Gayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.
Forststrafrecht.

(Schluß.)

Art.  68,  91.  Auch  aus  einem  Gemeindewalde
  darf  die  Abfuhr  des  Berechtigungs-=holzes
  nur  gegen  Abfuhrzettel  oder  Zeichen,
als  welche  Looszettel  nicht  erscheinen,  erfolgen.
  —  Zur  Tragung  der  Kosten  erster
Instanz  können  die  als  civilverantwortlich
erklärten  Personen  nicht  verurtheilt  werden.
  Nach  Art.  49  Abs.  1  des  Forstgesetzes  sind
die  in  den  Art.  79  bis  105  dieses  Gesetzes  bezeichneten
  Entwendungen,  Beschädigungen,  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  forstpolizeilichen  Bestimmungen
und  andere  Gefährden,  welche  in  fremdem  Walde
begangen  werden,  als  Forstfrevel  zu  betrachten.  Nach
Abs.  2  gilt  diese  Bestimmung  insbesondere  auch  von
Handlungen  der  bezeichneten  Art,  welche  ein  Forstberechtigter
  durch  Ueberschreitung  seiner  Berechtigung
oder  bei  Ausübung  derselben  begeht.  Hierunter  fällt
auch  die  Bestimmung  des  Art.  91  des  Forstgesetzes,
wonach  mit  einer  Geldstrafe  von  90  Pfg.  bis  9  Mk.
bestroaft  wird,  wer  angewiesenes  Holz  ohne  Abfuhrzettel
  oder  -Zeichen  ous  dem  Walde  bringt.  Die
Anwendung  dieser  Strafvorschrift  setzt  sonach  allerdings
  voraus,  daß  das  Holz  aus  einem  fremden
Wald  geholt  wurde.  Diese  Voraussetzung  ist  aber
hier  gegeben.  Denn  nach  der  Feststellung  des  BerufungsSgerichts
  sind  die  Angeklagten  nicht  Eigenthümer
  des  fraglichen  Waldes.  Derselbe  steht  vielmehr
  im  Eigenthum  der  ein  selbständiges  Rechtssubjekt
  bildenden  Gemeinde  K.  Es  ist  daher  für
die  Angeklagten,  auch  wenn  sie  Mitglieder  dieser  Gemeinde
  sind,  ein  fremder  Wald,  an  welchem  ihnen
nur  bestimmte  Nutzungsrechte  zustehen.  Auch  das
weitere  Vorbringen  der  Revision,  die  Gemeinde  könne
über  die  jährlichen  Erträgnisse  ihres  Waldes  frei  verr—ê