Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Militärische  Maßnahmen.  5

werden.  Auch  solche  Personen,  die  daheim  sich  Verdienste  um  das  Wohl  der  deutschen
Streitmacht  und  der  seiner  Verbündeten  erwerben,  sollen  das  Kreuz  erhalten.
Demgemäß  verordnen  Wir,  was  folgt:

Die  für  diesen  Krieg  wieder  ins  Leben  gerufene  Auszeichnung  des  Eisernen
Kreuzes  soll,  wie  früher,  aus  zwei  Klassen  und  einem  Großkreuze  bestehen.
  Die  Ordenszeichen  sowie  das  Band  bleiben  unverändert,  nur
ist  auf  der  Vorderseite  unter  dem  W  mit  der  Krone  die  Jahreszahl  1914
anzubringen.

Die  zweite  Klasse  wird  an  einem  schwarzen  Bande  mit  weißer  Einfassung

im  Knopfloch  getragen,  sofern  es  für  Verdienst  auf  dem  Kriegsschauplatz
verliehen  wird.  Für  daheim  erworbenes  Verdienst  wird  es  am  weißen
Bande  mit  schwarzer  Einfassung  verliehen.  Die  erste  Klasse  wird  auf  der
linken  Brust,  das  Großkreuz  um  den  Hals  getragen.

3.   Die  erste  Klasse  kann  nur  nach  Erwerbung  der  zweiten  verliehen  werden

und  wird  neben  dieser  getragen.

4.  Die  Verleihung  des  Großkreuzes  ist  nicht  durch  vorherige  Erwerbung  der

ersten  und  zweiten  Klasse  bedingt.  Sie  kann  nur  erfolgen  für  eine  gewonnene
  entscheidende  Schlacht,  durch  die  der  Feind  zum  Verlassen
seiner  Stellungen  gezwungen  wurde,  oder  für  die  selbständige,  von  Erfolg
gekrönte  Führung  einer  Armee  oder  Flotte,  oder  für  die  Eroberung  einer
großen  Festung  oder  für  die  Erhaltung  einer  wichtigen  Festung  durch
deren  ausdauernde  Verteidigung.

Alle  mit  dem  Besitze  des  Militärehrenzeichens  erster  und  zweiter  Klasse
verbundenen  Vorzüge  gehen,  vorbehaltlich  der  verfassungsmäßigen
Regelung  einer  Ehrenzulage,  auf  das  Eiserne  Kreuz  erster  und  zweiter
Klasse  über.

1.

2.

5.

Verordnung,
betreffend  die  vorübergehende  Einführung  der  Paßpflicht.
Vom  31.  Juli  1914.

(Auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867  im  Namen
des  Reichs  für  das  Reichsgebiet,  mit  Ausnahme  Elsaß=Lothringens.)
§  1.  Bis  auf  weiteres  ist  jeder,  der  aus  dem  Ausland  im  Reichsgebiet  eintrifft,
  verpflichtet,  sich  durch  Paß  oder  Paßkarte  über  seine  Person  auszuweisen.
Von  dieser  Verpflichtung  ist  befreit,  wer  sich  durch  Militärpapiere,  Heimatschein
  oder  sonstige  Bescheinigungen  einer  deutschen  Behörde  über  seine  Eigenschaft
als  Deutscher  oder  als  staatloser  ehemaliger  Deutscher  ausweisen  kann.
§  2.  Bis  zum  Ablauf  des  3.  Mobilmachungstags  kann  die  Grenzpolizeibehörde
von  der  Vorlage  des  Passes  oder  der  Paßkarte  absehen,  wenn  der  Ankömmling
a)  nachweist,  daß  er  den  ständigen  Aufenthalt  im  Reichsgebiete  hat  und  sich
nur  vorübergehend  im  Ausland  befand,  oder
b)  sich  über  seine  Person  durch  andere  amtliche  Papiere  ausweisen  und  glaubhaft
  machen  kann,  daß  es  ihm  nicht  möglich  war,  einen  Paß  oder  eine
Paßkarte  zu  beschaffen.  
§  3.  Den  Landeszentralbehörden  bleibt  vorbehalten,  für  einzelne  Grenzbezirke
  und  bestimmte  Zeiträume  den  Übertritt  gewisser  Arten  von  Personen  in
das  Reichsgebiet  mit  anderen  Ausweisen  als  Pässen  oder  Paßkarten  zuzulassen:
§  4.  Jeder  Ausländer,  der  sich  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Bezirk
aufhält,  ist  verpflichtet,  sich  durch  Paß  oder  Paßkarte  über  seine  Person  auszuweisen.
Die  Landeszentralbehörde  kann  für  Fälle,  in  denen  die  Beschaffung  eines
Passes  oder  einer  Paßkarte  nicht  möglich  ist,  die  Anerkennung  anderer  amtlicher
Papiere  als  genügenden  Ausweis  zulassen.

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