Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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Grundlagen  sowohl  der  preußischen  Verfassung,  wie  der
Reichsverfassung  bilden;

2.  daß  gegenüber  dem  im  Bundesrat  eingebrachten  Gesetzentwurf
  dem  Deutschen  Reichstag  die  Wahrung  der  ihm
verfassungsmäßig  zustehenden  Rechte  vertrauensvoll  zu
überlassen  ist.“

Die  größeren  liberalen  Blätter  hatten  jedoch  wiederholt  und
bestimmt  anerkannt,  daß  die  Vorlage  des  Reichskanzlers  einen
„berechtigten  Kern“  habe,  und  daß  gegen  die  Absicht  derselben
nichts  einzuwenden  sei,  „insofern  nur  daran  festgehalten  werde,
daß  der  Reichstag  selbst  oder  ein  von  ihm  eingesetztes  Organ
zur  Entscheidung  berufen  sei“,  —  daß  eine  Notwendigkeit  vorliege,
  „die  Zügel  der  parlamentarischen  Ordnung  nach  dem
Beispiele  anderer  Staaten  straffer  anzuziehen“.

Amtlich  wurde  erklärt:  ⁵³)

„Es  liegt  dem  Kanzler  fern,  den  Reichstag  in
seiner  inneren  Selbständigkeit,  in  der  Wahrung  und
Übung  seines  Hausrechts  beeinträchtigen  zu  wollen,
—  seine  Vorlage  sei  durchweg  darauf  gerichtet  gewesen,
  dem  Reichstage  eben  die  volle  und  wirksame
Übung  dieses  Rechts  zu  ermöglichen.  Wenn  derselbe
Zweck  ohne  Mitwirkung  der  Regierung  erreicht  werden
könne  und  solle,  so  würde  dies  unzweifelhaft  sehr  erwünscht
  sein,  —  aber  von  einem  darauf  gerichteten
energischen  Wollen  der  Beteiligten  hätten  die  Verhandlungen
  neben  der  Abwehr  der  Vorlage  des
Kanzlers  leider  keine  Andeutung  und  kein  Anzeichen
hervortreten  lassen.

Gerade  um  deswillen  habe  die  Verhandlung  nicht
den  Erfolg  haben  können,  die  dringliche  Bedeutung
der  Absichten  und  des  Strebens  des  Kanzlers  irgendwie
  zu  vermindern  oder  abzuschwächen“.

 

 

⁵³)  efr.  „Provinzial=Correspondenz“  vom  29.  Januar  1879.