Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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kanzler  untergeordneten  Verwaltungsbeamten  —  eine  weit  grössere
  Macht  verliehen,  als  sie  sein  Vorgesetzter,  der  Reichskanzler,
  und  selbst  der  Kaiser  in  Elsass-Lothringen  hatten.  Bezüglich
  des  Kaisers  bestimmt  &  8  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1873
ausdrücklich:  „Auch  nach  Einführung  der  Verfassung  und  bis  zu
anderweiter  gesetzlicher  Regelung  kann  der  Kaiser  unter  Zustimmung
  des  Bundesraths,  während  der  Reichstag  nicht  versammelt
ist,  Verordnungen  mit  gesetzlicher  Kraft  erlassen.  Dieselben
dürfen  nichts  bestimmen,  was  der  Verfassung  oder  den  in
Elsass-Lothringen  geltenden  Reichsgesetzen  zuwider  ist
und  sich  nicht  auf  solche  Angelegenheiten  beziehen,  in  welchen
nach  8  3  Abs.  2  des  die  Vereinigung  von  Elsass-Lothringen  mit
dem  Deutschen  Reiche  betreffenden  Gesetzes  vom  9.  Juni  1871
die  Zustimmung  des  Reichstags  erforderlich  ist.“  —  Die  genannte
(Gresetzesbestimmung  hätte  ferner  dem  Oberpräsidenten  eine  grössere
  Macht  verliehen,  als  sie  der  Kaiser  im  Deutschen  Reiche
besitzt,  denn  der  Kaiser  kann  im  Reiche  zweifellos  weder  Rechtsverordnungen
  noch  Verwaltungsverfügungen  erlassen,  die  mit  den
bestehenden  Reichsgesetzen  in  Widerspruch  stehen?®.  Die  genannte
  Gresetzesbestimmung  hätte  dem  Oberpräsidenten  sogar  eine
grössere  Macht  verliehen,  als  sie  die  Könige  von  Preussen  im
preussischen  Staate  besitzen.  Art.  63  der  preussischen  Verfassung
  vom  31.  Jan.  1850  schreibt  ausdrücklich  vor:  „Nur  in  dem
Falle,  wenn  die  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  oder
die  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen  Nothstandes  es  dringend
erfordert,  können,  insofern  die  Kammern  nicht  versammelt  sind,
unter  Verantwortlichkeit  des  gesammten  Staatsministeriums  Verordnungen,
  die  der  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,  mit
Gesetzeskraft  erlassen  werden.“  —  Die  genannte  Gesetzesbestimmung
  hätte  endlich  dem  Oberpräsidenten  eine  grössere  Macht
verliehen,  als  sie  selbst  die  absoluten  preussischen  Könige  Fried-8°

  LaBanD:  „Deutsches  Staatsrecht“  (dritte  Auflage),  Bd.  I  8.  567,  577.