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kanzler untergeordneten Verwaltungsbeamten — eine weit grössere
Macht verliehen, als sie sein Vorgesetzter, der Reichskanzler,
und selbst der Kaiser in Elsass-Lothringen hatten. Bezüglich
des Kaisers bestimmt & 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873
ausdrücklich: „Auch nach Einführung der Verfassung und bis zu
anderweiter gesetzlicher Regelung kann der Kaiser unter Zustimmung
des Bundesraths, während der Reichstag nicht versammelt
ist, Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen. Dieselben
dürfen nichts bestimmen, was der Verfassung oder den in
Elsass-Lothringen geltenden Reichsgesetzen zuwider ist
und sich nicht auf solche Angelegenheiten beziehen, in welchen
nach 8 3 Abs. 2 des die Vereinigung von Elsass-Lothringen mit
dem Deutschen Reiche betreffenden Gesetzes vom 9. Juni 1871
die Zustimmung des Reichstags erforderlich ist.“ — Die genannte
(Gresetzesbestimmung hätte ferner dem Oberpräsidenten eine grössere
Macht verliehen, als sie der Kaiser im Deutschen Reiche
besitzt, denn der Kaiser kann im Reiche zweifellos weder Rechtsverordnungen
noch Verwaltungsverfügungen erlassen, die mit den
bestehenden Reichsgesetzen in Widerspruch stehen?®. Die genannte
Gresetzesbestimmung hätte dem Oberpräsidenten sogar eine
grössere Macht verliehen, als sie die Könige von Preussen im
preussischen Staate besitzen. Art. 63 der preussischen Verfassung
vom 31. Jan. 1850 schreibt ausdrücklich vor: „Nur in dem
Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit oder
die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es dringend
erfordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt sind,
unter Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums Verordnungen,
die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit
Gesetzeskraft erlassen werden.“ — Die genannte Gesetzesbestimmung
hätte endlich dem Oberpräsidenten eine grössere Macht
verliehen, als sie selbst die absoluten preussischen Könige Fried-8°
LaBanD: „Deutsches Staatsrecht“ (dritte Auflage), Bd. I 8. 567, 577.