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bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintrelen
zu lassen.
ee) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Abtheilung, Ab-
schnitt III.) geringere Zollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des
Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen
berechnet werden:
die Traglast eines Lastthieres zu drei Centner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner,
— — — einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner,
— — — zwiispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr.
Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei
der Deklaration auf das darin vorhandene Material, in sofern dasselbe zu der ei-
gentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und
Leinen 2c., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Ursloffen oder
als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder
Floretseide in Verbindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder
Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weber-
kanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, LI#isére) an den Zeugwaaren bleiben
dabei und bei der Zollklossisikation außer Betracht.
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen
Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden
Waarengattung nach ihrem Netto-Gewicht angegeben werden.
Geschiebt dieß nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs
der speziellen Revision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird, falls er das
letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung,
ablehnt und seine dießfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen
worden, im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewicht ves Kollo der Abgabensatz
erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu er-
legen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan,
Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waa-