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Urtheil gesprochen worden, oder die Sentenz etwas Unmögliches oder Widersprechendes ent.
bält.
F. 10. 6
Die Berufung an das Ober-Tribunal, deren Zulassigkeil um einzelnen Falle voraus.
gesetzt (#. 6 ff.), hat keine suspensive Wirkung:
1) bei Streitigkeiten über den jüngsten Besitz, insofern dieser einer Parthei zugespro-
chen worden;
2) bei Arrestsachen, insofern der Arrest erkannt ist;
3) bei Rechtsstreitigkeiten über Alimente, wenn diese zuerkannt find.
Ein Erkenntniß des fürstlichen Appellations-Gerichts auf Eröffnung des fsörmlichen Con-
kurses kann nur im Wege des Rekurses binnen dreißig Tagen bei dem Ober-Tribunal
angefochten werden. Durch Ergreifung dieses Rekurses werden die zur Sicherheit der Glau-
biger erforderlichen Verfügungen nicht gebemmt oder aufgehoben.
Ist das Ganterkenntniß von einem fürstlichen Bezirksamte ausgesprochen worden; so
findet kein weiterer Rekurs an das Ober-Tribunal statt.
Abschnitt ll.
Von den Förmlichkeiten der Appellation und dem Appellations-Versfahren.
K. 11. "
Die Berufung an das Ober-Tribunal geschieht bei dem fürftllichen Appellations-Gerichte
entweder unmittelbar nach erfolgter Kundmachung des beschwerenden Erkenntnisses mümdlich
zum Protokoll, oder schriftlich mittelst einer zu übergebenden Anzeige. Hiebei ist die Par-
thei nicht verbunden, ihre Beschwerden aus zudrücken.
K. 12.
Der Termin zu Einlegung der Berufung ist auf zehen Tage, ven der Bekanntma-
chung des Erkenntnisses an, festgesetzt, wobei der Tag ver Publikation nicht eingercchnet wiro.
Dieser Termin ist unerstrecklich; die Versäumniß desselben zieht den Verlust des Rechts-
mittels nach sich.
Eine bloße Protestation gegen das Urtheil ist nicht als Appellation zu betrachten.
K. 13.
Wenn das beschwerende Erkenntniß der Parthei nicht unmittelbar durch das fürdlliche
Appellations-Gericht eröffnet wird; so ist von demselben die Gerichtsstelle, in deren Bezirk