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der Aufenthaltsort der Parthei liegt, um die Publikation und Infinuation des Urtheils und
um deren ordnungsmäßige Bescheinigung zu den Akten anzugehen.
Bei dieser Gerichtsstelle kann von der sich beschwert erachtenden Parthei die Appellation
binnen der Nothfrist von zehen Tagen mündlich cingelegt werden. Das darüber von der
Gerichts-Behörde auszustellende Certisicat muß jedoch binnen zwanzig Tagen, von dem
Tage nach der Publikation des Urtheils an gerechnct, dem fürstlichen Appellations-Gerichte
vorgelegt werden. ·
Bei Versäumung dieser unerstrecklichen Frist wird die Appellation für desert angeseben.
K. 14.
Das fürstliche Appellations-Gericht hat nach angemeldeter Appellation dem Appellanten
eine Bescheinigung über die eingelegte Berufung, in welcher der Tag der Einlegung aus-
gedrückt seyn muß, aus zustellen, auch hievon den Appellaten zu benachrichtigen.
S. 15.
Die angemeldete Appellation muß binnen ver weiteren, vom Verflusse der Anmeldungs-
oder Vorlegungefrist (§§. 12 und 13) an laufenden Nothfrist von dreißig Tagen bei dem
Ober-Tribunal eingeführt werden.
Zu diesem Ende ist dem appellirenden Theile in der nach §. 14 auszustellenden Be-
scheinigung zugleich zu cröffnen, daß die Appellation binnen dreißig Tagen, von Verfluß der
ersten Nothfrist an gerechnet, bei dem Ober-Tribunal durch einen Ober-Tribunal-Prorurator
schriftlich eingeführt und gerechtfertigt werden musse.
S. 16.
Die Appellationsakten sind spätestens binnen fünfzehn Tagen nach der Anmeldung von
Amtswegen mit Bericht und Verzeichniß an vas Ober-Tribunal einzusenden.
Vermag der Appellant innerhalb der Nothfrist von vreißig Tagen seine Berufung nicht
vollstandig zu rechtfertigen; so muß er binnen eben dieser Frist in der an das Ober-Tribunal
gerichteten Einführungsschrift um Dilation zu llebergebung seines ausführlichen Beschwerde-
Libells, bei Verlust der Appellation, bitten. In einem solchen Falle darf der Termin zu
Cinreichung der Beschwerdeschrift sechzig Tage der Regel nach nicht überschreiten, und es
wird das Ober-Tribunal bei Nichteinhaltung desselben keinerlei nicht gemeinrechtlich begrün-
dete Nachsicht eintreten lassen.
5. 17.
Nach Einführung ver Berufung bei dem Ober-Tribunal bat dieses vie weitere Ver-