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handlung in der daselbst eingeführten gesetzlichen Ordnung des Verfahrens, so weit nicht die
Bestimmungen des Staatsvertrags hierunter eine Abweichung begründen, bis zum Schlusse
der Sache einzuleiten.
Jedoch werden bei Zeugen-Verhören die Zeugen auf den in dem Fürstenthum Hohen-
zollern-Hechingen gesetzlichen Eidesvorhalt beeidigt, auch werden denselben die daselbst geset-
lichen allgemeinen Fragestücke vorgelegt.
Im Uebrigen sind zwar bei den von dem Ober-Tribunal angeordneten Zeugen-Verhören
die in Württemberg geltenden Vorschriften des Verfahrens anzuwenden; jevoch werden in
solchen Fällen nicht nur die Punkte, worüber die Partheien zu vernehmen sind, moglich ge-
nau und vollständig begeichnet, sondern auch die bei der Vernehmung zu beobachtenden Vor-
schriften, statt einer bloßen Hinweisung auf die betreffenden Gesetze, in die Instruktion auf-
genommen, oder derselben in Auszügen beigelegt.
Die Annahme oder Verwerfung der Appellation steht in der Regel nur dem Ober-
Tribunal zu.
Jedoch ist das fürstliche Appellations-Gericht die gegen sein Erkenntniß ergriffene Beru-
fung alsdann abzuschlagen befugt, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits die Appellation
ofsenbar nicht zuläßt.
Das Appellations -Gericht ist übrigens in solchem Falle verpflichtct, nicht nur in dem
die Berufung abschlagenden Dekrete die Gründe der Verwerfung anzuführen, sondern auch
von jeder solchen Verwerfung eine Anzeige an das Ober-Tribunal zu erstatten.
In Absischt auf die Statthaftigkeit neuer Thatsachen und Beweismittel hat das Ober-
Tribunal die bierüber in dem Fürstenthume geltenden Normen zu befolgen.
. 18.
Die Mittbeilung der Gerichtsakten im Original an die Partheien oder deren Procu
ratorrn und Rechtefreundc ist nicht zulässig. Dagegen darf deren Einsicht und Benützung zu
Fertigung des Beschwerde-Libells, oder zu anderem rechtlichem Behufe, in der Kanzlei des
Ober-Tribunals unter Aufsicht niemals erschwert werden. Auch kann die Einsichtnahme der
Akten den Partheien over ihren Rechtsfreunden auf Ansuchen in der Gerichts- Kanzlei ihres
Wohnorts gestattet werden.
S. 19.
Beschwerden wegen unheilbarer Nichtigkeit (5. 9), so wie Restitutions- Gefuche, sind
nach gemeinrechtlichen Grundsätzen zu behandeln.