Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Abschnitt IV. 
Von der Versendung der Akten an Juristen-Fakultäten. 
(. 24. 
Der Ausspruch ver deutschen Bundesakte, daß jeder Parthei in bürgerlichen Rechtssachen 
auf vie Verschickung ver Akten an einen Schöppenstuhl oder eine Juristen-Fakultät anzurra- 
gen verstattet sey, wird stets gehandhabt, und es wird keiner Parthei die Gewährung eines 
solchen Gesuchs abgeschlagen werden. 
&#. 25. 
Dieses Gesuch ist bei dem fürstlichen Appellations-Gerichte einzureichen, ehe von dem- 
selben die Akten an das Ober-Tribunal eingesendet find. 
Ist der Gegenstand an das Ober-Tribunal gebracht (F. 16); se sinvet die Aktenversen- 
dung nicht mehr Statt. 
Abschnitt V. 
Von den Zuständigkeiten des Ober-Tribunals in Strassachen. 
K. 26. 
Gegen alle von dem fürstlichen Appellations-Gerichte in erster Instanz erlassenen Straf 
erkenntnisse ist eine Berufung an das Ober-Tribnnal zulässsg. Aktenversendung an einen 
Schöppenstuhl oder eine Juristen-Fakultät findet in Criminal= und Polizeisachen nach dem 
Bundesbeschlusse vom 13. November 1834 nicht mehr Statt. 
8. 27. — 
Die Berufung gegen Straferkenntnisse der erwähnten Art (5.26) ist binnen zweimal 
vier und zwanzig Stunden nach Eröffnung der Sentenz dem publicirenden Gerichte von dem 
Angeschulvigten selbst, over von seinem Vertheidiger, Vater, Vormund oder Ebegatten, anzu- 
zeigen, und sovann binnen vreißig Tagen von Zeit vieser Anmelvung bei dem Ober-Tribunal 
auszuführen. Die Versäumung ver letztern Frist macht jevoch nicht des ergriffenen Rechts. 
mittels selbst, wohl aber der Befugniß zu noch besonverer Ausführung ver Beschwerden, 
verlustig. 
Der Richter hat sogleich bei Eröffnung des Urtheils dem Verurtheilten das ihm zuste- 
hende Rechtsmittel und dessen Wirkungen (5. 30), so wie die gesetzlichen Fristen zu dessen
	        
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