Full text : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

Das  allgemeine  und  gleiche  Wahlrecht.  83

fassung  von  1849  entnommen  hatte,  wies  alle  Bedenken,
die  dagegen  geäußert  wurden,  zurück.  Nicht  irgendeine
politische  Theorie  war  es,  noch  weniger  war  es  eine  demokratische
  Gesinnung,  die  ihn  hierzu  bestimmten.  Es  waren
vielmehr  durchaus  praktische  Erwägungen,  die  ihn  veranlaßten,
den  kühnen  Schritt  zu  wagen.  Ihm  kam  es  in  der  Zeit  der
Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Reiches  in  erster
Linie  darauf  an,  den  nationalen  Geist  durch  Beteiligung  aller
Klassen  des  Volkes  an  den  Wahlen  zum  Reichstag  zu  stärken.
Das  allgemeine  und  gleiche  Wahlrecht  war  ihm  eine  Waffe  in
dem  Kampfe  um  die  Einheit  Deutschlands  gegen  ihre  Gegner
im  In=  und  Auslande.  Hierzu  kam  seine  Abneigung  gegen
das  in  Preußen  seit  1849  bestehende  Dreiklassensystem,  das
den  wohlhabenden  Klassen  in  allen  Wahlkreisen  eine  Mehrheit
sichert,  das  aber  in  völlig  willkürlicher  Weise  die  Wahlrechte
abstuft  und  in  jeder  Gemeinde  mit  anderem  Maße  mißt.  Die
Gefahren,  welche  mit  dem  allgemeinen  und  gleichen  Wahlrechte
  verbunden  sein  können,  erkannte  er  wohl.  Er  sah  sie
vor  allem  in  dem  Übergewicht,  das  dadurch  die  große  Masse
der  Begehrlichen,  der  novarum  rerum  cupidi,  in  dem  Reichstage
  erlangen  könne.  Dieser  Gefahr  glaubte  er  dadurch  begegnen
  zu  können,  daß  die  Wahlen  nicht  mit  geheimer,  sondern
mit  öffentlicher  Stimmabgabe  stattzufinden  haben.  Dadurch
werde  der  Einfluß  der  Besitzenden  und  Einsichtigen  gestärkt
und  vermehrt.  Die  Einflüsse  und  Abhängigkeiten,  die  das  praktische
  Leben  der  Menschen  mit  sich  bringe,  seien  gottgegebene
Velleitäten,  die  man  nicht  ignorieren  könne  und  solle  und  deren
Berechtigung  man  auch  im  politischen  Leben  nicht  ablehnen
dürfe.  Trotz  des  Widerspruches  der  verbündeten  Regierungen
nahm  jedoch  der  Reichstag  die  Worte  „mit  geheimer  Abstimmung“
  in  den  Art.  20  der  Verfassung  auf  und  die  Regierungen
  fügten  sich  diesem  Beschlusse  des  Reichstags.  Doch
sei  daran  erinnert,  daß  die  Verfassung  nur  das  allgemeine
und  direkte  Wahlrecht  mit  geheimer  Stimmabgabe  sanktioniert,
nicht  das  gleiche  Wahlrecht.  Indes  bestand  nach  Ablehnung
aller  Anträge,  die  das  Wahlrecht  beschränken  oder  abstufen
wollten,  kein  Zweifel  darüber,  daß  das  zu  erlassende  Wahlgesetz
auch  den  Grundsatz  der  Gleichheit  des  Wahlrechts  durchzuführen
habe,  wie  dies  auch  in  dem  Wahlgesetz  vom  31.  Mai  1869
geschehen  ist.

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