Das allgemeine und gleiche Wahlrecht. 83
fassung von 1849 entnommen hatte, wies alle Bedenken,
die dagegen geäußert wurden, zurück. Nicht irgendeine
politische Theorie war es, noch weniger war es eine demokratische
Gesinnung, die ihn hierzu bestimmten. Es waren
vielmehr durchaus praktische Erwägungen, die ihn veranlaßten,
den kühnen Schritt zu wagen. Ihm kam es in der Zeit der
Gründung des Norddeutschen Bundes und des Reiches in erster
Linie darauf an, den nationalen Geist durch Beteiligung aller
Klassen des Volkes an den Wahlen zum Reichstag zu stärken.
Das allgemeine und gleiche Wahlrecht war ihm eine Waffe in
dem Kampfe um die Einheit Deutschlands gegen ihre Gegner
im In= und Auslande. Hierzu kam seine Abneigung gegen
das in Preußen seit 1849 bestehende Dreiklassensystem, das
den wohlhabenden Klassen in allen Wahlkreisen eine Mehrheit
sichert, das aber in völlig willkürlicher Weise die Wahlrechte
abstuft und in jeder Gemeinde mit anderem Maße mißt. Die
Gefahren, welche mit dem allgemeinen und gleichen Wahlrechte
verbunden sein können, erkannte er wohl. Er sah sie
vor allem in dem Übergewicht, das dadurch die große Masse
der Begehrlichen, der novarum rerum cupidi, in dem Reichstage
erlangen könne. Dieser Gefahr glaubte er dadurch begegnen
zu können, daß die Wahlen nicht mit geheimer, sondern
mit öffentlicher Stimmabgabe stattzufinden haben. Dadurch
werde der Einfluß der Besitzenden und Einsichtigen gestärkt
und vermehrt. Die Einflüsse und Abhängigkeiten, die das praktische
Leben der Menschen mit sich bringe, seien gottgegebene
Velleitäten, die man nicht ignorieren könne und solle und deren
Berechtigung man auch im politischen Leben nicht ablehnen
dürfe. Trotz des Widerspruches der verbündeten Regierungen
nahm jedoch der Reichstag die Worte „mit geheimer Abstimmung“
in den Art. 20 der Verfassung auf und die Regierungen
fügten sich diesem Beschlusse des Reichstags. Doch
sei daran erinnert, daß die Verfassung nur das allgemeine
und direkte Wahlrecht mit geheimer Stimmabgabe sanktioniert,
nicht das gleiche Wahlrecht. Indes bestand nach Ablehnung
aller Anträge, die das Wahlrecht beschränken oder abstufen
wollten, kein Zweifel darüber, daß das zu erlassende Wahlgesetz
auch den Grundsatz der Gleichheit des Wahlrechts durchzuführen
habe, wie dies auch in dem Wahlgesetz vom 31. Mai 1869
geschehen ist.
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