Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

157 
und dem 1. März 1847 kostenfrei an die Centralstelle des landwirthschaftlichen 
Vereins in Stuttgart eingeliefert, und noch vor dem 1. Februar muß dieser Stelle 
eine Voranzeige über das an sie einzusendende Quantum gemacht werden. 
5) Die Verpackung, auf welche Weise sie auch geschehe, muß so eingerichtet seyn, daß 
das ganze Quantum durch das amtliche Siegel des Ortsvorstehers oder Bezirks- 
beamten, welche um viese Siegelung anzugehen sind, genau verschlossen werden 
kann. 
6) Außerdem ist vurch bezirksamtlichen Bericht, welcher nicht in die Verpackung des 
Flachses eingeschlossen seyn darf, 
a) ein gemeinderäthliches, vom Bezirksamte beglaubigtes Zeugniß über die Er- 
zeugung und Bearbeitung des Flachses im Inlande, 
b) eine Beschreibung des Verfahrens des Preisbewerbers bei der Bearbeitung 
des Flachses, insbesondere bei der Röste, an die Centralstelle des landwirth= 
schaftlichen Vereins einzusenden. 
Das gemeinderäthliche Zeugniß hat vie Felver, auf venen der Flachs erzeugt 
worden ist, nach Lage und Flächen-Inhalt zu bezeichnen, auch den Ort der Röste zu 
beurkunden. . 
Bei entstehendem Zweifel über vie Richtigkeit der Angaben oder bei einer Un- 
vollständigkeit derselben hat das Bezirksamt für ihre nähere Prüfung oder Ergänzung 
zu sorgen. Die Gemeinderäthe haben daher ihre Zeugnisse nicht den Bewerbern 
einzuhändigen, sondern mit der zu b) erwähnten Beschreibung des Verfahrens dem 
ihnen vorgesetzten Bezirks-Polizeiamte zu weiterer Beförderung zu übersenven. 
Es wird hiebei von denselben erwartet, daß sie bei der Ausstellung ihrer Zeug- 
nisse mit strengster Gewissenhaftigkeit zu Werke gehen und die Selbsterzeugung der 
cingesendeten Flachsproben durch den Bewerber nur da bezeugen werden, wo sie sich 
selbst hievon ganz sichere Ueberzeugung verschafft haben. 
7) Um den Gemeinderath zu Fründlicher Ausstellung dieses Zeugnisses in den Stand 
zu setzen, liegt dem Preisbewerber ob, jenen so frühzeitig von der Absicht zur Be- 
werbung in Kenntniß zu setzen, daß alle hiebei zur Sprache kommenden Thatumstände 
gehörig aufgenommen werden können. 
8) Ueber die Preisvertheilung erkennt, unter der Leitung der genannten Centralsiellr, 
eine von dem Ministerium des Innern bestellte Commission von fünf unbetheiligten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.