Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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5) Bei sonst gleichen Vorzügen der Waare wird demjenigen Bewerber der Preis zuer- 
kannt, welcher das groͤßte Quantum über 40 Pfund vorlegt. 
6) Die Verpackung, in welcher der Flachs eingesendet wird, muß mit dem amtlichen 
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Siegel des Ortsvorstehers oder Bezirksbeamten geschlossen und auf derselben der 
Name des Preisbewerbers beigesetzt seyn. 
Außerdem ist durch bezirksamtlichen Bericht, welcher nicht in die Verpackung 
des Flachses eingeschlossen seyn darf, 
u) ein gemeinderäthliches, vom Bezirksamte beglaubigtes Zeugniß über die Er- 
zeugung und Bearbeitung des Flachses im Inlande, 
) eine Beschreibung des Verfahrens des Preisbewerbers bei der Bearbeitung des 
Flachses, insbesondere bei der Röste, an die Centralstelle des landwirthschaft- 
lichen Vereins einzusenden. · 
Das gemeinderäthliche Zeugniß hat die Felder, auf denen der Flachs erzeugt wor- 
den ist, nach Lage und Flächeninhalt zu bezeich neu, auch den Ort der Röste zu be- 
urkunden. « 
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ständigkeit derselben hat das Bezirksamt für ihre nähere Prüfung oder Ergänzung 
zu sorgen. Die Gemeinderäthe haben daher ihre Zeugnisse nicht den Bewerbern 
einzuhändigen, sondern mit der zub) erwähnten Beschreibung des Verfahrens dem 
ihnen vorgesetzten Bezirks-Polizeiamte zu weiterer Beförderung zu übersenden. 
Es wird hiebei von denselben erwartet, daß sie bei der Ausstellung ihrer Zeug- 
nisse mit strengster Gewissenhaftigkeit zu Werke gehen und die Selbsterzeugung oder 
die Selbstbereitung der eingesendeten Flachspreben durch die Bewerber nur da be- 
zeugen werden, wo sie sich selbst bievon gang sichere Ueberzeugung verschafft haben. 
Ueber die Preisevertheilnug erkennt, unter der Leitung der genannten Centralstelle, 
eine von dem Ministerium des Innern bestellte Commission von fünf unbetheiligten 
Sachverständigen. Das Erkenntniß hat spätestens acht Tage nach dem Schlusse der 
Bewerbungsfrist zu erfolgen. 
8) Die Flachsproben werden sogleich nach der Erkennung über die Preiswürdigkeit an 
die Bewerber zurückgesendet, insofern sie nicht anderwärts darüber verfügen. 
Die Kosten der Zurücksendung übernimmt die Staatskasse, wenn der Einsender 
keinen Preis erhielt und seine Waare nicht in Stuttgart zum Verkaufe kommt.
	        
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