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höchste Entschließung vom 10. d. M. zu versügen geruht, daß die Bestimmungen der K.
Verordnung vom 1. Juli 1841 in Betreff der Gebühren der Gemeinde-Diener (Reg. Blatt
S. 253 ff.) hinschtlich der zu beziehenden Erkenngelder und Löschungsgebühren in dem Falle,
wo mit dem Erkenntnisse des Gemeinderaths-Collegium über einen Liegenschafts-Verkauf eine
Verfügung über die Bezahlung des Kaufpreises (Verweisung) zusammentrifft, in nachstehender
Weise abgeändert seyn sollen.
Die in §. 3 lit. a dieser Verordnung für den ebenerwähnten Fall getroffene Ausnahme-
Bestimmung wird aufgehoben. Dagegen tritt an die Stelle der bisherigen Vorschrift des
8. 4 lit. d die nachstehende:
„Für die Verfügung über die Bezahlung des Kaufpreises aus einem verpfändeten
Gute Behufs der Löschung, nach dem Betrage des zu Bezahlung der Pfand= und
etwaiger weiterer angemeldeter Schulden erforderlichen Theils des Erlöses,
von 100 fl. oder weniger — 30 kr.
von jedem weiteren 100 fl. –: f kr.
Für die Löschung selbst darf in diesem Falle keine Gebühr angerechnet werden.
Trifft mit dem Erkenntnisse des Gemeinderaths-Collegium über einen Liegen-
schafts-Verkauf eine Verfügung über die Bezahlung des Kaufpreises an Pfand= und
andere Gläubiger zusammen, so wird neben dem Erkenngelde (. 3 a der
Verordnung) eine nach dem Betrage des zu Bezahlung der Schulden erforderlichen
Theils des Erlöses zu berechnende Verfügungsgebühr, und zwar
von 100 fl. oder weniger — 1 kr
von jedem weiteren 100 fl. – 6 kr.
festgesetzt.
Erreicht nach vorstehender Bestimmung die Gebühr in dem einzelnen Falle
nicht die Höhe von —. 24 kr.; so darf dieser Betrag jedenfalls angesetzt werden.
Für die Löschung, mag diese zugleich mit der Verweisung oder erst später vor-
genommen werden, findet auch hier der Ansatz einer besonderen Gebühr nicht statt.“
Vorstehende böchste Entschließung wird mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß ge-
bracht, daß hiemit auch die Ministerial-Verfügung vom 15. December 1843, in Betreff der
Erläuterung der bisherigen Vorschrift des §. 4 lit. 4 der K. Verordnung vom 1. Juli 1841
(Reg. Blatt S. 808) als ausgehoben zu betrachten ist.
Stuttgart den 21. März 1846. Prieser.