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gebenen, welche nach Siebenbürgen aus zuwandern gedenken, besondere Eröffnung hievon zu
machen und ihnen bis auf Weiteres keinc Reisepässe dahin auszustellen.
Stuttgart den 29. März 1846. Schlayer.
2. Der Regierung des Neckarkreises.
Bekan ntmachung, betreffend das gerichtliche Verbot einer Druckschrift.
Der Criminal-Senat des K. Gerichtshofs für den Neckarkreis hat durch Beschluß vom
5. d. M. die vorläufig von der Polizeibehörde verfügte Beschlagnahme der Druckschrift:
„Drei Sendschreiben des heiligen apostolischen Stuhles an den verstorbenen Bischoff
von Rottenburg, Johann Baptist v. Keller. Als Einleitung ein Wort an die Ka-
tholiken in Württemberg, St. Gallen, Druck der Zollkofer'schen Offizin 1846.“
wegen ihres den bestehenden Gesetzen, insbesondere den Bestimmungen der Art. 162, 167 und
160 des Strafgesetzbuchs und des Art. 4 des Polizeistrafgesetzes zuwiderlaufenden Inhaltes
für gerechtfertigt erklärt, und die fernere Verbreitung der Schrift verboten, was hiermit unter
dem Anhange zur öffentlicher Kenntniß gebracht wird, daß nunmehr der Verkanf eines jeden
Exemplars der in Frage stehenden Schrift in das In= und Ausland erstmals mit einer Geld-
buße von 75 fl. und im Wiederholungsfalle härter geahndet wird.
Ludwigsburg den 17. März 1846. Für den Vorstand:
Klett.
3. Der Regierung des Schwarzwalvkreises.
Bekanntmachung, betreffend eine milde Stiftung der verstorbenen Hofmarschauin Freifrau
Waldner v. Freundstein in Homburg.
Die verstorbene Hofmarschallin Caroline Freifrau Waldner v. Freundstein,
geb. Freiin v. Vietinghoff in Homburg, früher in Oberensingen, Oberamts Nürtingen,
wohnhaft, hat zum Besten letzterer Gemeinde die Summe von sechshundert Reichsthalern
neue zwei Drittel Mecklenburgisch, gleich zwölfhundert Gulden, unter der Bestimmung gestif-
tet, daß die Zinsen dieses Kapitals alljährlich auf Lebenszeit an orei alte dürftige Leutc,
gleichviel ob männlichen oder weiblichen Geschlechte, welche in dem Orte Oberensingen wohnen,
am 26. September, dem Tage, an welchem die Stifterin Oberenfingen bezogen, zu gleichen
Thrilen vertheilt werden sollen.
Diese wohlthätige Handlung wird zu ehrender Anerkennung öffentlich bekannt gemacht.
Reutlingen den 14. März 1846. Schumm.