Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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tretende Uebereinkunft auf alles noch nicht wirklich ausgeführte, wenn gleich früher angefallene 
Vermögen angewendet werden soll; so wird solches, unter Bezlehung auf die Landesordnung 
Tit. IV. und auf die Instruktuion vom 12. Juli 1823 (Reg. Blatt S. 536), zur Nachricht 
und Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 26. März 1846. 
" Beroldingen. Schlayer. 
C) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Portofreiheit der öffentlichen milden Stiftungen. 
Nach der Bekanntmachung vom 2. August 1822 (Reg. Blatt S. 547 ff.) steht den öffent- 
lichen milden Stiftungen die Portofreiheit in der Art zu, daß sowohl 
1) der diese Stiftungen betreffende amtliche schriftliche Verkehr unter sämmtlichen Staats- 
und Kirchen-Aemtern, als auch 
2) die von den Verwaltern solcher Stiftungen ausgebenden und an sie ankommenden 
Briefe und Pakete, wenn sie als Stiftungssache gehörig bezeichnet sind, 
die Befreiung vom Postporto anzusprechen haben. 
Da nun, was die zu 2) erwähnte Correspondenz betrifft, eine häusige Veranlassung zu 
Irrungen und Mißbräuchen darin liegt, daß manche hieher gebörige Stiftungen in Folge 
ver Verfügung des Stifters oder eines von der aufsehenden Behäörde ertheilten besonderen 
Auftrags von Personen verwaltet werden, die entweder in keinem oder in einem solchen 
öffentlichen Amte stehen, zu dessen organischem Wirkungskrels die Verwaltung der milden 
Stiftungen nicht gehört, so wird hiedurch Folgendes verfügt: 
1) Die mit ver Verwaltung einzelner öffentlicher milder Stiftungen beauftragten Per- 
sonen, welche nicht in einem öffentlichen Amte stehen, zu dessen Wirkungskreis die Admini- 
stration der milden Stiftungen organisch gehört, haben, um für ihre Postsendungen in Sachen 
der von ihnen verwalteten Stiftungen die Portofreiheit ansprechen zu können, dieselben auf 
vder Adresse nicht nur im Allgemeinen als Stiftungssache, sondern mit dem besonderen Namen 
der milden Stiftung, auf welche die Correspondenz sich bezieht, zu bezelchnen. Die gleiche 
Bezeichnung wird auch für die an solche Verwalter von Stiftungen ankommenden Briefe 
und Pakete zum Genuß der Portofreiheit erfordert.
	        
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