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tretende Uebereinkunft auf alles noch nicht wirklich ausgeführte, wenn gleich früher angefallene
Vermögen angewendet werden soll; so wird solches, unter Bezlehung auf die Landesordnung
Tit. IV. und auf die Instruktuion vom 12. Juli 1823 (Reg. Blatt S. 536), zur Nachricht
und Nachachtung bekannt gemacht.
Stuttgart den 26. März 1846.
" Beroldingen. Schlayer.
C) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, betreffend die Portofreiheit der öffentlichen milden Stiftungen.
Nach der Bekanntmachung vom 2. August 1822 (Reg. Blatt S. 547 ff.) steht den öffent-
lichen milden Stiftungen die Portofreiheit in der Art zu, daß sowohl
1) der diese Stiftungen betreffende amtliche schriftliche Verkehr unter sämmtlichen Staats-
und Kirchen-Aemtern, als auch
2) die von den Verwaltern solcher Stiftungen ausgebenden und an sie ankommenden
Briefe und Pakete, wenn sie als Stiftungssache gehörig bezeichnet sind,
die Befreiung vom Postporto anzusprechen haben.
Da nun, was die zu 2) erwähnte Correspondenz betrifft, eine häusige Veranlassung zu
Irrungen und Mißbräuchen darin liegt, daß manche hieher gebörige Stiftungen in Folge
ver Verfügung des Stifters oder eines von der aufsehenden Behäörde ertheilten besonderen
Auftrags von Personen verwaltet werden, die entweder in keinem oder in einem solchen
öffentlichen Amte stehen, zu dessen organischem Wirkungskrels die Verwaltung der milden
Stiftungen nicht gehört, so wird hiedurch Folgendes verfügt:
1) Die mit ver Verwaltung einzelner öffentlicher milder Stiftungen beauftragten Per-
sonen, welche nicht in einem öffentlichen Amte stehen, zu dessen Wirkungskreis die Admini-
stration der milden Stiftungen organisch gehört, haben, um für ihre Postsendungen in Sachen
der von ihnen verwalteten Stiftungen die Portofreiheit ansprechen zu können, dieselben auf
vder Adresse nicht nur im Allgemeinen als Stiftungssache, sondern mit dem besonderen Namen
der milden Stiftung, auf welche die Correspondenz sich bezieht, zu bezelchnen. Die gleiche
Bezeichnung wird auch für die an solche Verwalter von Stiftungen ankommenden Briefe
und Pakete zum Genuß der Portofreiheit erfordert.