Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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W 22. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Donnerstag den 23. April 1846. 
  
Königliche Dekrete. u. Verordunng, betrefsend die Bekanntmachung der Hausordnung für die bezirksgericht- 
lichen Gesängnisse. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Bekanntmachung der Haus-Ordnung für die bezirksgerichtlichen Gesängnisse. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Vollziehung der Bestimmungen des Straf Gesetztuches und der Straf-Prozeß-Ord- 
nung bezüglich der Einrichtung der bezirksgerichtlichen Gefängnisse und der Behandlung der 
in denselben zu verwahrenden (Gefangenen haben Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen 
Nathes, der nachstehenden Haus-Ordnung für vie bezirksgerichtlichen Gefängnisse Unsere 
Genehmigung ertheilt, und wird dieselbe in Gemäßheit des Art. 26 des Straf-Gesetzbuchs 
anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollgiehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 9. April 1846. 
Wilhelm. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Gebeimer-Nath von Prieser. Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Sekretär: 
Goes.
	        
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