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g. 33.
Uebernahme der Gefangenen.
Der Gefangenwärter darf Niemand zu gefänglicher Verwahrung anders, als auf aus-
orückliche Anweisung des Gerichtsvorstandes übernehmen. Bei der Uebernahme sind zugleich
dessen Befehle in Absicht auf den Ort und die Art der Verwahrung der Gefangenen einzu-
holen und genau zu befolgen.
5. 34.
Visitation der Untersuchungs-Gefangenen.
Untersuchungs-Gefangene sind hiebei, ehe sie in das Gefängniß eingeschlossen
werden, und zwar männliche durch den Gefangenwärter selbst, weibliche aber durch dessen
Ebefrau oder eine andere von dem Gerichtsvorstand hiezu bestellte Frauensperson genau zu
vurchsuchen, und es können gefährliche oder schwer angeschuldigte Gefangene angehalten wer-
den, sich zu diesem Zwecke völlig zu entkleiden. In diesem Falle ist besonders auch darauf
zu sehen, ob nicht Spuren von erlittenen körperlichen Strafen sich vorfinden.
Von jedem außergewöhnlichen Erfunde bei der Durchsuchung ist dem Gerichtsvorfland
sogleich Meldung zu machen.
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Effekten derselben.
Den Untersuchungs-Gefangenen werden uber die Dauer ihrer Haft nur die unentbehr-
lichen Kleidungsstücke, nöthigenfalls nach vorgängiger Reinigung, so wie dieienigen zur körper-
lichen Reinlichkeit und Pflege gehörigen Gegenstände belassen, welche sie nicht wohl zu irgend
einem unerlaubten Zwecke mißbrauchen können.
Alle übrigen Gegernände sind in ein von dem Gefangenen unterschriftlich anzuerkennendes
und dem Gerichtsvorstand zur Einsicht vorzulegendes Verzeichniß zu bringen, und verbleiben
mit Ausnahme des baaren Geldes, oder sonstiger Gegenstände von Werth, welche in das
gerichtliche Depositorium aufzunehmen find, in der Verwahrung des Gefangenwärters.
é. 36.
Verpflegung der Gefangenen.
Bei Reichung der Kost an die Gefangenen, welche durchgängig gut beschaffen und forg-
sältig zubereitet seyn muß, hat sich der Gefangenwärter an die im &. 20 ertheilten Vorschriften
zu halten, es wäre denn, daß der Zustand eines Gefangenen die Abgabe der Krankenkost er-
heischt, somit die Weisungen des Gerichtsarztes zu befolgen sind (vergl. §. 23), oder daß es