Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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sich  vom  Vollzuge  einer  erkannten  Kostschmälerung  handelt,  in  welchem  Falle  der  Gefangenwärter
  dafür  verantwortlich  ist,  daß  dem  Gefangenen  an  den  betreffenden  Tagen  außer  seiner
Brodportion  und  Wasser  nichts  Weiteres  zukomme.

Untersuchungs-Gefangenen  ist  in  der  Regel  wever  Messer  noch  Gabel  zuzulasen,  u  und  deß.
halb  die  Speise  zerschnitten  vorzusetzen.  Auch  sollen  sie  nur  hölzerner,  oder  beinerner,  aber
keiner  metallenen  Löffel  sich  bedienen.  Gefährlichen  Untersuchungs-Gefangenen  ist  vie  Kost
durch  das  Schiebloch,  und  das  Brod  in  kleine  Stücke  zerschnitten  zu  reichen.

Rücksichtlich  ver  Heizung  der  Gefängnisse  hat  sich  der  Gefangenwärter  nach  den  in
4&.  21,  rücksichtlich  der  Bartabnahme  bei  den  Gefangenen  nach  den  im  &.  15,  und  rückschtlich
der  Abgabe  frischen  Leib=  und  Bett-Weißzeuges  nach  den  in  §&.  19  enthaltenen  Bestimmungen
zu  achten.

8.  37.
Maaßregeln  gegen  Feuersgefahr.

Auf  Feuer  und  Licht  ist  stets,  insbesondere  auch  beim  Einheizen,  sorgfältig  Acht  zu  haen;

  auch  hat  der  Gefangenwärter  bei  nächtlichen  Besuchen  in  den  Gefängnissen  ausschliepglich
  einer  verschlossenen,  mit  Drath  umflochtenen  Laterne  sich  zu  bedienen.

Bei  dem  Ausbruche  eines  Gewitters  hat  der  Gefangenwärter  oder  dessen  Gehülfe,  mit
sämmtlichen  Schlüsseln  versehen,  in  dem  Gefängnißhause  oder  dessen  Nähe  sich  aufzuhalten.
um  nötbigenfalls  die  geeigneten  Vorkehrungen  treffen  zu  können.

Sollte  im  Gefängnißbau  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  Feuer  ausbrechen;  so  hat
der  Gefangenwärter  sogleich  den  Gerichts-Vorstand  hievon  zu  benachrichtigen,  gleichzeitig
aber  und  ohne  dessen  besondere  Weisung  abzuwarten,  unter  Zuzichung  des  Gehülfen  und
nöthigenfalls  noch  weiterer  zuverläßiger  Männer  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Gefangenen  aus
dem  Gefängnisse  und  an  einen  anderen  sicheren  Verwahrungsort  gebracht  werden.

8.  38.
Aufsicht  über  die  Gefangenen.

Der  Gefangenwärter  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Gefangenen  strenge  nach  den  in
S.  12  vorgeschriebenen  Regeln  sich  betragen.

Die  Zuwiderhandeluden  hat  er  zwar  abzumahnen,  alles  Weitere  aber  dem  Gerichts.
Vorstande,  dem  von  dem  Vorgefallenen  unverweilt  Anzeige  zu  machen  ist,  zu  überlassen,  und
sich  ein  barsches  oder  herrisches  Benehmen  gegen  die  Gefangenen  in  keiner  Weise  zu  erlau-