Full text : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Einleitung.  §  1.  23

hier  die  Reorganisation  Deutschlands  durch  Verwandlung  des  Staatenbundes
in  einen  Bundesstaat,  die  Bildung  und  unverzügliche  Berufung  einer  vorläufigen
  Bundesrepräsentation  aus  den  Ständen  aller  Deutschen  Länder  und
zu  dem  Ende  eine  konstitutionelle  Verfassung  aller  Deutschen  Länder  für  den
Inhalt  der  von  ihm  „Unseren  Deutschen  Bundesgenossen  zu  machenden  Vorschläge“
  und  berief,  „damit  Wir  desto  eher  diejenigen  Vorschläge  zu  entwickeln
im  Stande  sind,  welche  Wir  für  die  Verfassung  Unserer  Staaten  nöthig  erachten",
  den  Vereinigten  Landtag  auf  den  2.  April  ein.  Am  21.  März  erließ
  der  König  einen  „Aufruf  an  Mein  Volk  und  die  Deutsche  Nation“,
in  welchem  er  „die  Einführung  wahrer  konstitutioneller  Verfassungen,
mit  Verantwortlichkeit  der  Minister  in  allen  Einzelstaaten,  öffentliche
und  mündliche  Rechtspflege,  in  Strafsachen  auf  Geschworenengerichte  gestützt,
  gleiche  politische  und  bürgerliche  Rechte  für  alle  religiöse  Glaubensbekenntnisse,
  und  eine  wahrhaft  volksthümliche,  freisinnige  Verwaltung“  als  die
einzigen  Mittel  bezeichnete,  „die  äußere  und  innere  Einheit  Deutschlands  zu
bewirken  und  zu  befestigen.“  In  diesem  Aufruf,  in  welchem  zugleich  das  Wort
vorkam  „Preußen  geht  fortan  in  Deutschland  auf“,  wurde  auch  auf  eine
Deutsche  Ständeversammlung  hingewiesen,  in  welchem  die  Deutschen  Fürsten
mit  Vertretern  des  Deutschen  Volkes  über  die  Wiedergeburt  des  Gesammtvaterlandes
  berathen  sollten.  Am  2.  April  trat,  zum  letzten  Mal,  der  Vereinigte
Landtag  zusammen.  Derselbe  tagte,  in  nur  vier  Sitzungen,  bis  zum  10.  April
und  nahm  die  ihm  vorgelegten  beiden  Gesetzentwürfe  fast  unverändert  an,
welche  sofort,  noch  vor  dem  Schluß  der  Session,  sanktionirt  und  publizirt
wurden.  Die  Verordnung  über  einige  Grundlagen  der  Preußischen
Verfassung  vom  6.  April  1848  (Ges.-Samml.  S.  87),  in  sechs  Paragraphen,
  hob  die  Kautionspflicht  der  Zeitungen,  die  für  Staatsverbrechen
durch  Ausnahmegesetze  eingeführten  Gerichtsstände  und  die  bestehenden  Disziplinargesetze
  für  den  Richterstand  auf,  gewährleistete  das  Versammlungs=  und
Vereinigungsrecht,  sowie  die  vom  Religionsbekenntniß  unabhängige  Ausübung
der  staatsbürgerlichen  Rechte,  und  bestimmte  in  §  6:

Den  künftigen  Vertretern  des  Volks  soll  jedenfalls  die  Zustimmung
zu  allen  Gesetzen,  sowie  zur  Festsetzung  des  Staatshaushaltsetats  und  das
Steuerbewilligungsrecht  zustehen.

Das  zweite  Gesetz,  das  Wahlgesetz  für  die  zur  Vereinbarung
der  Preußischen  Staatsverfassung  zu  berufende  Versammlung
vom  8.  April  1848  (Ges-Samml.  S.  89)  sollte,  wie  es  der  König  mehrere
  Male  ausgesprochen  hatte,  der  konstitutionellen  Verfassung  „die  breiteste
Grundlage“  geben.  Jeder  Preuße,  welcher  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr
vollendet  und  nicht  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  in  Folge  rechtskräftigen
  Erkenntnisses  verloren  hat,  ist  stimmberechtigter  Urwähler  in  der  Gemeinde,
  worin  er  seit  sechs  Monaten  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat,
insofern  er  nicht  aus  öffentlichen  Mitteln  Armenunterstützung  bezieht.  Die
Wahlen  sind  indirekte.  Auf  je  500  Seelen  entfällt  ein  Wahlmann.  Zu
Wahlmännern  sind  nur  die  stimmberechtigten  Urwähler  des  betreffenden  Wahlbezirks
  wählbar,  zum  Abgeordneten  dagegen  jeder  Preuße,  der  das  dreißigste
Lebensjahr  vollendet  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  verwirkt
hat,  und  zwar  im  ganzen  Bereiche  des  Staates.  Für  jeden  landräthlichen
Kreis,  sowie  für  jede  Stadt,  die  zu  keinem  landräthlichen  Kreise  gehört,  wird