Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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2) Das Verbot des Aufenthalts in Wirthshäusern nach der festgesetzten Stunde be- 
zieht sich nicht auf Reisende binsichtlich der Gasthäuser, welche ihnen zur Herberge dienen, 
in der Unterstellung eines ordnungsmäßigen Benehmens. Deßgleichen tritt eine Ausnahme 
von der Regel ein, wenn die Orts-Polizeibehörve in einzelnen Fällen die Zeit des Wirths- 
haus-Besuchs für alle oder einzelne Wirthshäuser rerlängert, oder wenn die Bezirks-Polizei- 
behörde geschlossenen Gesellschaften widerruflich die Befugniß ertheilt, ihre Zusammenkütfte 
über die regelmäßige Stunde zu erstrecken. In viesen Fällen tritt der von der Polizeibehörde 
festgestellte spätere Termin an die Stelle der regelmäßigen Polizeistunde. 
Die Erlaubniß zu Verlängerung der Zeit des Wirthshaus-Besuchs sollen die Polizei- 
behörden mit Maaß und nur dann ertheilen, wenn keine Unordnungen und Störungen der 
nächtlichen Ruhe zu besorgen sind. Wenn geschlossene Gesellschaften um die Erlaubniß zu 
längerem Aufenthalt in einem Wirthsbanse nachsuchen, so ist zu beachten, in wie weit die 
Zusammensetzung der Gesellschaft, der seltener vorkommende Anlaß, die abgesonderte Lokalität 
und ähnliche Umstände Bürgschaften gegen Mißbrauch und Unzuträglichkeiten gewähren. 
3) Von dem Eintritt der Polizeistunde sind die Wirthe nnd Gäste durch die Polizei- 
Offtcianten in Kenntniß zu setzen. Werden nach dieser Mahnung Gäste in Wirthshäusern 
oder ähnlichen öffentlichen Orten der Unterhaltung oder des Zechens wegen getroffen, so 
triftt jeden Gast eine Strafe von 1 fl. 30 kr. und den Wirth, wenn er sich nicht bemüht hat, 
die Gäste zum Weggehen zu bewegen, oder wenn er ihnen weitere Speisen und Getränke 
verabreicht hat, eine Gelbbuße von 3 fl. Bei Unvermöglichen ist die Geldstrafe nach dem 
gesetzlichen Maaßstaab in Freiheitsstrafe zu verwandeln. 
Vorstehende Bestimmungen werden zur allgemeinen Nachachtung hiemit öffentlich bekannt 
gemacht. 
Stuttgart den 15. April 1846. Schlayer. 
C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Vornahme einer ersten höheren Dienstp rüsung im Finanzfache. 
Zu der am Montag den 4. Mai d. J. und den folgenden Tagen in Tübingen statt- 
findenden ersten höheren Dienstprüfung im Finanzfache find als zulassungsfähig erkannt worden:
	        
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