Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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einer in dem Seelenzustande des Kranken eingetretenen günstigen Krise ausgenom- 
men, entlassen. 
Pfleglinge dagegen, welche aus medizinisch= polizeilichen Gründen in die Anstalt 
aufgenommen worden sind, und ganz besonders solche, die in Anfällen ihrer Krank- 
beit ein schweres Verbrechen begangen haben, können nur dann auf das Verlangen 
ihrer Vertreter aus der Anstalt entlassen werden, wenn entweder eine solche Besserun 
in ihrem Krankheitszustande sich ausgebildet, und längere Zeit hindurch als beständig 
bewährt hat, die mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten läßt, daß die öffentliche 
Ruhe und Sicherheit von dem gebesserten Kranken in keiner Weise werde beeinträch- 
tigt werden, oder wenn von den Vertretern genügend nachgewiesen wird, daß ander- 
wärts ein gleich sicheres und zweckmäßiges Unterkommen für denselben gefunden sey. 
3) Endlich kann der Austritt ves Kranken aus der Anstalt verfügt werden, wenn es sich 
ergibt, daß eine genügende Sicherstellung des Kostenersatzes nicht stattfinde, oder wenn 
die verfallene „Schuld eines Verpflegten gegen die Anstalt vier Wochen nach der 
zweiten, an den Vertreter ergangenen Anmahnung noch nicht berichtigt ist, ohne daß 
die Zögerung gültig entschuldigt und für die längstens drei Monate später zu leistende 
Zahlung hinreichende Versicherung gestellt wäre. Hiebei wird vorausgesetzt, daß die 
beiden Anmahnungen in einem Zwischenraume von mindestens drei Wochen auf ein- 
ander gefolgt, und bei der zweiten das Präjudiz der Entlassung des Verpflegten 
angedroht worden sey. 
S. 32. 
Genesende Verpflegte kann ver ärztliche Vorstand vor ihrem völligen Austritt aus dem 
Verbande der Anstalt versuchsweise mit Urlaub aus derselben entlassen. Derselbe trifft in 
diesem Falle in Beziehung auf die Behandlung des Beurlaubten die zu Sicherung der Ge- 
nefung erforderlichen Anordnungen, wobei er die Verhältnisse und vie Leistungsfähigkeiten des 
Beurlaubten und seiner Versorger gebührend zu beachten hat, und reguirirt die Wahrung 
derselben von der medizinisch-polizeilichen Behörde des Aufenthaltsorts des Beurlaubten. Die 
Bezirks-Polizeiämter und Amtsärzte find angewiesen, diesen Requisitionen zu entsprechen. 
Die Dauer eines solchen Urlaubsstandes kann gegen den Willen der Verforger des 
Beurlaubten nicht über ein halbes Jahr erstreckt werden. 
8. 33. 
Der gänzliche Austritt eines Verpflegten aus dem Verbande der Anstalt (im Ge 
der bloßen Beurlaubung) unterliegt dem Erkenntnisse der Aufsichts-Behördc. 
g. 34. 
Vor der definitiven Entfernung eines Verpflegten aus der Anstalt sind von deren Voll- 
ziehung seine Versorger und die betreffenden medieinisch-polizeilichen Behörden, unter Beifü- 
gung ver etwa für nöthig erachteten ärztlichen Rathschläge zu benachrichtigen. 
Bei der Ablieferung eines ungeheilt Entlassenen haben die Anstalt-Beamten die für die 
Einlieferung bestehenden Vorschriften (Is. 21, 22) zu beobachten. 
Stuttgart den 16. April 1846. 
Auf Seiner Königlichen Masjestät besondern Befehl: 
Schlayer. 
gensatz 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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