1. Einfluß
der Unrichtigkeit
des
Grundbuchs.
222 Die Berichtigung des Grundbuchs. (§ 46.
eine qualitative Beschränkung des Rechtes, insbesondere des Eigenthums,
z. B. in Folge letztwilliger und fideikommissarischer Verfügungen bezw.
auf Grund der Eigenschaft des Grundstücks als Familienfideikommiß,
als Lehn-, Stamm= oder Erbgut, ferner in Folge einer Resolutivbedingung,
die letzteren hatten einen arrestatorischen Charakter und
fanden ihre Grundlage in einem Arrest, in einer einstweiligen Verfügung,
in der Eröffnung des Konkursverfahrens und in der Einleitung
der Zwangsversteigerung.
Das B. G. B. hat diese Unterscheidung nicht gemacht. Es
faßt alle Verfügungsbeschränkungen, soweit sie gesetzlicher oder obrigkeitlicher
Natur sind und zu Gunsten bestimmter Personen gewährt werden,
zusammen. Von einer erschöpfenden Aufzählung derselben wird an
dieser Stelle Abstand genommen. Es fallen darunter nicht nur die
für das Preußische Recht bereits gedachten qualitativen und persönlichen
Beschränkungen, sondern auch noch solche in Folge der Rechtshängigkeit,
in Folge von richterlichen Veräußerungsverboten,
von Bedingungen oder Zeitbestimmungen, in Folge Einsetzung
eines Nacherben oder Testamentsvollstreckers und des vertragsmäßigen
ehelichen Güterrechts.3)
Die Wirkung des Schutzes zeigt sich darin, daß die nicht eingetragenen
Beschränkungen als nicht vorhanden angesehen werden und
das Grundbuch als vollständig gilt.
Weit-z# Beschränkungen in Betreff der Grundsätze des Oeffentlichkeitsprinzips
werden bei Besprechung der einzelnen Rechtsinstitute
hervorgehoben werden.0)
8 45. Die Berichtigung des Grundbuchs.)
1. Gegenüber den allgemeinen Rechtsnormen ist vermöge des
Publizitätsprinzips ein Sonderrecht gegeben, welches bei eintretendem
5°0) Vgl. § 325 C. P. O., §§ 135, 136, 158, 163 B. G. B., § 98 K.0,
§§ 2413 Abs. 3, 2211 Abs. 2 B. G. B.
10) Vgl. § 1028 Abs. 2 B. G. B. betr. Grunddienstbarkeit, 88 1119, 1192
B. G. B. betr. nachträgliche Erhöhung des Zinsfußes, 88 1158, 1159 Abs. 2
betr. Rückstände von Hypothekenzinsen u. s. w., ferner 88 1107, 1200 betr. die
einzelnen Leistungen der Reallast und Rentenschulden. ·
I)Mot.111S.234—237,Prot.JIlS.102-—«107,646,VI-S.222——225,
386, 387; Litteratur: Staffel: Erörterungen über die Grundbuchberichtigung
im künftigen Recht, im Sächsisch. Archiv f. B. R. u. Proz. Bd. IX S. 202ff.,
Schilde, Die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach neuem deutschen Reichsrecht,
Leipzig 1899, vgl. ferner oben S. 205 Nr. 1.