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Ausuͤbung dieser Gewerbe als Zunftgenosse berechtigt ist, eine besondere Concession
der Regierung nöthig (Art. 71 Z. 7 ).
Art. 119.
Bedingung ciner Fabrik= Concession.
Eine Fabrik-Concession im Gebiete zünftiger Gewerbe wird nur dann ertheilr,
wenn die beabsichtigte Gewerbe-Einrichtung sich von dem gewöhnlichen handwerkamäßigen
Betriebe desselben Gewerbes auf eine, die Fabrikation fördernde Weise
unterscheidet.
' Art. 120.
Wirkung der Fabrik-Concession.
Die Fabrik-Concession ruht auf der Gewerbs-Einrichtung, in Rücksicht auf welche
sie ertheilt wurde, und ist daher nicht auf die Person des ersten Unternehmers beschränkt.
Sie kann von dem Inhaber nicht auf andere, in der Concession nicht ausgedrückte
Fabrikationen erstreckt, noch auf den abgesonderten Betrieb einzelner in der
Concession begriffenen zünftigen Gewerbe bezogen werden.
Art. 121.
Handelsrecht des Fabrikanten.
Der concessionirte Fabrikant ist dem Zunft-Verbande nicht unterworfen, in Absicht
auf die Handels-Berechtigung aber dem zünftigen Meister (Art. 60—62) gleich gestellt.
n Fünfter Abschnitt.
Von andern unzünfftigen Gewerben.
Art. 122.
Begriff der unzünftigen Gewerbe.
Unzünftig sind alle diejenigen Gewerbe, welche nicht in dem gegenwärtigen Gesetze
und dessen Beilage ausdrücklich als zünftig bezeichnet sind (vergl. Art. 10, 71—753,
112—1 14). «
Art. 125.
Ermächtigung zum Betrieb derselben.
Die Ausübung eines unzünftigen Gewerbes ist weder von der vorgängigen Erlan-