Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Ausuͤbung  dieser  Gewerbe  als  Zunftgenosse  berechtigt  ist,  eine  besondere  Concession
der  Regierung  nöthig  (Art.  71  Z.  7  ).
Art.  119.
Bedingung  ciner  Fabrik=  Concession.

Eine  Fabrik-Concession  im  Gebiete  zünftiger  Gewerbe  wird  nur  dann  ertheilr,
wenn  die  beabsichtigte  Gewerbe-Einrichtung  sich  von  dem  gewöhnlichen  handwerkamäßigen
  Betriebe  desselben  Gewerbes  auf  eine,  die  Fabrikation  fördernde  Weise
unterscheidet.
'  Art.  120.

Wirkung  der  Fabrik-Concession.

Die  Fabrik-Concession  ruht  auf  der  Gewerbs-Einrichtung,  in  Rücksicht  auf  welche
sie  ertheilt  wurde,  und  ist  daher  nicht  auf  die  Person  des  ersten  Unternehmers  beschränkt.
  Sie  kann  von  dem  Inhaber  nicht  auf  andere,  in  der  Concession  nicht  ausgedrückte
  Fabrikationen  erstreckt,  noch  auf  den  abgesonderten  Betrieb  einzelner  in  der
Concession  begriffenen  zünftigen  Gewerbe  bezogen  werden.

Art.  121.
Handelsrecht  des  Fabrikanten.

Der  concessionirte  Fabrikant  ist  dem  Zunft-Verbande  nicht  unterworfen,  in  Absicht

auf  die  Handels-Berechtigung  aber  dem  zünftigen  Meister  (Art.  60—62)  gleich  gestellt.

n  Fünfter  Abschnitt.
Von  andern  unzünfftigen  Gewerben.
Art.  122.

Begriff  der  unzünftigen  Gewerbe.
Unzünftig  sind  alle  diejenigen  Gewerbe,  welche  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze
und  dessen  Beilage  ausdrücklich  als  zünftig  bezeichnet  sind  (vergl.  Art.  10,  71—753,
112—1  14).  «
Art.  125.
Ermächtigung  zum  Betrieb  derselben.
Die  Ausübung  eines  unzünftigen  Gewerbes  ist  weder  von  der  vorgängigen  Erlan-