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ginnende Periode festzusetzen und wenigstens acht Wochen vor Anfang der letzteren bekannt
zu machen ist.
Die Steuer wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben erhoben, und dabei
bis auf weitere Bestimmung angenommen, daß zur Hervorbringung von einem Centner
Zucker zwanzig Centner rohe Rüben erforderlich sind.
2) Wie solche erhoben wird,
a) auf den Grund specieller Gewichts-Ermittlung.
, · §.2.
a) In denjenigen Rübenzucker-Fabriken, welche die Rüben im frischen Zustande verar-
beiten, wird das Gewicht der Rüben, bevor solche auf die Zerkleinerungs-Apparate gelangen,
vurch amtliche Verwiegung ermittelt, zu welchem Behufe in einer jeden solchen Fabrik und
in jeder, von der eigentlichen Fabrik getrennt bestehenden Anstalt zur Vorrichtung von Rüben
für die Zuckerbereitung eine Wage nebst den erforderlichen Gewichten in unmittelbarer Nähe
des Zerkleinerungs-Apparats (der Reibe= und respective Schneide-Maschine) vorhanden
sepn muß.
Es dürfen nicht weniger als je fünf Centner Rüben auf die Wage gebracht werden.
Die Gewichts-Ermittlung durch Probeverwiegungen ist unzuläßig. 6
b)) In denjenigen Fabriken, welche auf die Bereitung des Zuckers aus getrockneten (ge-
dörrten) Rüben eingerichtet find, werden die Rüben, und zwar sowohl die in der Fabrik selbst
getrockneten, als diejenigen, welche in getrocknetem (gedörrtem) Zustande von auswärtigen
Trocknungs-Anstalten bezogen oder in solchem Zustande von andern Personen erworben werden,
vor ihrer Einbringung in das Lokal, in welchen sich die Extraktions-Gefässe befinden, auf
einer, nebst den erforderlichen Gewichten von dem Fabrikinhaber in unmittelbarer Nähe des
gedachten Lokals zu haltenden Wage verwogen, und es werden, Bebufs der Abgaben-Ent-
richtung auf jeden Centner getrocknete fünf und ein halber Centner rohe Rüben gerechnet.
) Zur Erleichterung des Verwiegungs-Geschäfts wird die Anwendung von Brückenwagen
gestattet. Die zur Verwiegung nothwendigen mechanischen Verrichtungen ist der Fabrikinhaber
schuldig, durch seine Arbeiter leisten zu lassen.
40 Zum Behufe der amtlichen Verwiegung ver Rüben sind rie Fabrikanten verpflichtet,
solche bauliche Einrichtungen und sonstige Veranstaltungen zu treffen, daß die mit dem Ver-
wiegungsgeschäft beauftragten Beamten gegen Nässe, Kälte und Zugwind möglichst ge-
schützt sind.