Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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ginnende Periode festzusetzen und wenigstens acht Wochen vor Anfang der letzteren bekannt 
zu machen ist. 
Die Steuer wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben erhoben, und dabei 
bis auf weitere Bestimmung angenommen, daß zur Hervorbringung von einem Centner 
Zucker zwanzig Centner rohe Rüben erforderlich sind. 
2) Wie solche erhoben wird, 
a) auf den Grund specieller Gewichts-Ermittlung. 
, · §.2. 
a) In denjenigen Rübenzucker-Fabriken, welche die Rüben im frischen Zustande verar- 
beiten, wird das Gewicht der Rüben, bevor solche auf die Zerkleinerungs-Apparate gelangen, 
vurch amtliche Verwiegung ermittelt, zu welchem Behufe in einer jeden solchen Fabrik und 
in jeder, von der eigentlichen Fabrik getrennt bestehenden Anstalt zur Vorrichtung von Rüben 
für die Zuckerbereitung eine Wage nebst den erforderlichen Gewichten in unmittelbarer Nähe 
des Zerkleinerungs-Apparats (der Reibe= und respective Schneide-Maschine) vorhanden 
sepn muß. 
Es dürfen nicht weniger als je fünf Centner Rüben auf die Wage gebracht werden. 
Die Gewichts-Ermittlung durch Probeverwiegungen ist unzuläßig. 6 
b)) In denjenigen Fabriken, welche auf die Bereitung des Zuckers aus getrockneten (ge- 
dörrten) Rüben eingerichtet find, werden die Rüben, und zwar sowohl die in der Fabrik selbst 
getrockneten, als diejenigen, welche in getrocknetem (gedörrtem) Zustande von auswärtigen 
Trocknungs-Anstalten bezogen oder in solchem Zustande von andern Personen erworben werden, 
vor ihrer Einbringung in das Lokal, in welchen sich die Extraktions-Gefässe befinden, auf 
einer, nebst den erforderlichen Gewichten von dem Fabrikinhaber in unmittelbarer Nähe des 
gedachten Lokals zu haltenden Wage verwogen, und es werden, Bebufs der Abgaben-Ent- 
richtung auf jeden Centner getrocknete fünf und ein halber Centner rohe Rüben gerechnet. 
) Zur Erleichterung des Verwiegungs-Geschäfts wird die Anwendung von Brückenwagen 
gestattet. Die zur Verwiegung nothwendigen mechanischen Verrichtungen ist der Fabrikinhaber 
schuldig, durch seine Arbeiter leisten zu lassen. 
40 Zum Behufe der amtlichen Verwiegung ver Rüben sind rie Fabrikanten verpflichtet, 
solche bauliche Einrichtungen und sonstige Veranstaltungen zu treffen, daß die mit dem Ver- 
wiegungsgeschäft beauftragten Beamten gegen Nässe, Kälte und Zugwind möglichst ge- 
schützt sind.
	        
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