Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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bezüglich einer ungewöhnlichen Getreide-Theurung so volle Aufmerksamkeit zugewendet und 
der Anordnung ver vießfalls zu ergreifenden Maaßregeln eine so väterliche Vorsorge gewid- 
met, daß ich mich glücklich schätze, im Kreise der dem Finanz-Ministerium angehörigen Ver- 
waltung das nächste Werkzeug der Vollstreckung der menschenfreundlichen und wohlwollenden 
Absichten Eurer Königlichen Majestät gewesen zu seyn. 
Ich habe in diesem Vortrage Höchstdenselben über die Bestimmung der Preise für 
diejenigen Früchte, welche von den finan zkammerlichen Kästen an die Gemeinden für ihre 
hülfsbedürfstigen Einwohner abgegeben worden, meine unterthänigsten Vorschläge zu machen, 
deren Beschleunigung ich mir auf alle Weise angelegen seyn lieh; ich glaube jedoch, nicht 
allein mir erlauben zu dürfen, sondern gegen Eure Königliche Majestät und das 
Land verpflichtet zu seyn, eine gedrängte Zusammenstellung Desjenigen voranzusenden, was 
im Geschäftskreise des Finanz-Departements überhaupt zu möglichster Erleichterung der ein- 
getretenen Bedrängniß geschehen ist. « 
1) Es war von Anfang nicht bloß als räthlich, sondern als dringend erkannt worden, 
mehr als — unter gewöhnlichen Umständen — seit einer Reihe von Jahren der Fall gewe- 
sen, darauf Bedacht zu nehmen, daß, so weit es bestebende Vertragsverhältnisse zuließen, 
die Fruchtgesälle der Finanzverwaltung nicht in Geld eingezogen, sondern in Natur zu Ka- 
sten gebracht werden, nicht etwa um aus den aufgespeicherten Früchten finanziellen Gewinn 
zu ziehen, sondern um im allgemeinen Interesse einen Vorrath zu sammeln und zur Verfü- 
gung zu halten, mit dem in den späteren Monaten des Etatsjahres, bei steigender Bedräng- 
niß, Hülfe geleistet werden könnte, da wo es derselben zunächst und zumeist bedürfen würde. 
Nachdem daher schon unter dem 17. Oktober 1845 befohlen worden war, die Gefällpflichti- 
gen auf jene Absscht der Finanzverwaltung vorläufig aufmerksam zu machen, erging unter 
dem 9. November 1845 eine wirkliche Anordnung in der obenerwähnten Richtung. Wie 
hiebei voraus mehrere Ausnahmen, z. B. bei gänzlichem Hagelschlag, theilweisem Hagel- 
schaden, unzweifelhaftem Mißwachs, ferner bei besonderen Schwierigkeiten der Wiedereinfüh- 
rung des Zehent-Natural-Einzuges in Giemeinden, wo seit längerer Zeit die Gelverhebung 
fortgesetzt worden, gemacht wurden; so fanden auch nachgefolgte einzelne Gesuche um Ent- 
bindung von der Natural-Lieferung, je nach den örtlichen Umständen, alle billige Berück- 
sichtigung. 
2) Am 9. Januar 1846 trug das Finanz-Minislerium den Kreiefinanzkammern auf, 
hinsichtlich des Abverdienens von Forststrafen und der Beibringung anderer Schuldigkeiten
	        
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