Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

Forderung

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erteilen  und  ihm  die  zum  Beweise
der  F.  dienenden  Urkunden,  soweit
sie  sich  in  seinem  Besitze  befinden,
auszuliefern.  412.

Der  bisherige  Gläubiger  hat  dem  neuen
Gläubiger  auf  Verlangen  eine  öffentlich
beglaubigte  Urkunde  über  die  Abtretung
auszustellen,  die  Kosten  hat  der  neue
Gläubiger  zu  tragen  und  vorzuschießen.
412.

Der  Schuldner  kann  dem  neuen
Gläubiger  die  Einwendungen  entgegensetzen,
  die  zur  Zeit  der  Abtretung

der  F.  gegen  den  bisherigen  Gläubiger

begründet  waren.  412.

Hat  der  Schuldner  eine  Urkunde  über
die  Schuld  ausgestellt,  so  kann  er  sich,
wenn  die  F.  unter  Vorlegung  der
Urkunde  abgetreten  wird,  dem  neuen

Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf

berufen,  daß  die  Eingehung  der  Anerkennung
  des  Schuldverhältnisses  nur
zum  Schein  erfolgt  oder  daß  die
Abtretung  durch  Vereinbarung  mit
dem  ursprünglichen  Gläubiger  ausgeschlossen
  sei,  es  sei  denn,  daß  der

neue  Gläubiger  bei  der  Abtretung

durch  Vereinbarung  mit  dem  ursprünglichen
  Gläubiger  ausgeschlossen  sei,
es  sei  denn,  daß  der  neue  Gläubiger
bei  der  Abtretung  den  Sachverhalt
kannte  oder  kennen  mußte.

Der  Schuldner  kann  eine  ihm  gegen
den  bisherigen  Gläubiger  zustehende  F.
auch  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber
aufrechnen,  es  sei  denn,  daß  er  bei
dem  Erwerbe  der  F.  von  der  Abtretung

  Kenntnis  hatte  oder  daß  die

F.  erst  nach  der  Erlangung  der
Kenntnis  und  später  als  die  abgetretene
F.  sällig  geworden  ist.  412.

Der  neue  Gläubiger  muß  eine  Leistung,
die  der  Schuldner  nach  der  Abtretung
an  den  bisherigen  Gläubiger  bewirkt,
sowie  jedes  Rechtsgeschäft,  das  nach
der  Abtretung  zwischen  dem  Schuldner

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und  dem  bisherigen  Gläubiger  in
Ansehung  der  F.  vorgenommen  wird,
gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,
daß  der  Schuldner  die  Abtretung  bei
der  Leistung  oder  der  Vornahme  des
Rechtsgeschäfts  kennt.

Ist  in  einem  nach  der  Abtretung

zwischen  dem  Schuldner  und  dem
bisherigen  Gläubiger  anhängig  gewordenen
  Rechtsstreit  ein  rechtskräftiges
Urteil  über  die  F.  ergangen,  so  muß
der  neue  Gläubiger  das  Urteil  gegen
sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß
der  Schuldner  die  Abtretung  bei  dem
Eintritte  der  Rechtshängigkeit  gekannt
hat.  408,  412.
Wird  eine  abgetretene  F.  von  dem
bisherigen  Gläubiger  nochmals  an
einen  Dritten  abgetreten,  so  finden,
wenn  der  Schuldner  an  den  Dritten
leistetoder  wenn  zwischen  dem  Schuldner
und  dem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft
vorgenommen  oder  ein  Rechtsstreit
anhängig  wird,  zu  Gunsten  des
Schuldners  die  Vorschriften  des  §  407
dem  früheren  Erwerber  gegenüber
entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  bereits
abgetretene  F.  durch  gerichtlichen
Beschluß  einem  Dritten  überwiesenm
wird  oder  wenn  der  bisherige  Gläubiger
dem  Dritten  gegenüber  anerkennt,  daß
die  bereits  abgetretene  F.  kraft  G.
auf  den  Dritten  übergegangen  sei.  412.
Zeigt  der  Gläubiger  dem  Schuldner
an,  daß  er  die  F.  abgetreten  habe,
so  muß  er  dem  Schuldner  gegenüber
die  angezeigte  Abtretung  gegen  sich
gelten  lassen,  auch  wenn  sie  nicht  erfolgt
oder  nicht  wirksam  ist.  Der  Anzeige
steht  es  gleich,  wenn  der  Gläubiger
eine  Urkunde  über  die  Abtretung  dem
in  der  Urkunde  bezeichneten  neuen
Gläubiger  ausgestellt  hat  und  dieser
sie  dem  Schuldner  vorlegt.

Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zu-