132 Geläverpflegung und Kassenwesen.
. 8. 39%. Die reglementsmässigen Abzüge erfolgen bei der Gehaltszahlung praenumerando.
Wo die Veranlassung zu Abrügen unvermuthet im Laufe des Monats eintritt,
und die Mittel zur Berichtigung des Abzuges nicht mehr vorhanden sind, wırd derselbe
bei der nächsten Gehaltszahlung begonnen
8. 300. Alle Zahlungen (einmaliger wie laufender Kompetenzen) erfolgen gegen
Quittung. Die im Friedenszustande beim Empfange des Diensteinkommens zur Entrichtung
der Quittungsstempelsteuer verpflichteten Personen sind, so lange sie der mobilen
Armee angehören, von deren Entrichtung befreit.
‘8. 397. Unterofficiere und annechniken erhalten die Löhnung, den Monet
immer zu 30 Tagen gerechnet, am 11. und 21. jeden Monats praenumerando aus
gezahlt. Wo in Folge der Gekadenneiken Zahlung beim
aus der Verpflegung in Ausnahmefällen uneinziehbare Löhnungsverluste entstehen,
können dieselben extraordinär liquidirt werden. Dienstzulagen werden, den Monat zu
30 Tagen gerechnet, dekadenweise postnumerando gezahlt. Ebenso die Krankenlöhnung,
die für den 3. eines Monats nicht erfolgt. Reglementsmässige Abzüge erfolgen
bei der Löhnungszahlung praenumerando.
2. Soldbücher.
8- 398. Ein jeder Officier, Beamter und Unterbeamter soll im mobilen Zustande
zu seiner Legitimation ein Soldbuch mit sich führen, auf dessen Grund er nicht allein
bei seiner ordentlichen Zahlungsstelle, sondern auch, insofern er bei dieser zu empfangen
behindert ist, bei jeder andernP reussischen Militär- und Civilkasse seine laufen
Kompetenzen erheben kann. Bei dem Gebrauche eines Soldbuches sind folgende Vorschriften
za beachten.
8. 300. Jeder Inhaber eines Soldbuches soll die ihm zustehenden laufenden Kompetenzen
bei einer fremden Zahlungsstelle in eigner Person gegen Vorzeigung desselben
und gegen Aushändigang einer von ihm ausgestellten Quittung empfangen und
darf daher sein Soldbuch keiner andern Person übergeben, um darauf seine Gebührnisse
zu erheben. Nur bei der ordentlichen Zahlungsstelle kann der Inhaber seine
Kompetenz, auf Grund des Soldbuches und der Quittung, auch durch eine andere, der
Zehlungentelle. im Voraus dazu bezeichnete Person auf seine Gefahr erheben lassen.
8. 40. Auch bei fremden Zahlungsstellen kann der Boldbuch-Inhaber seine Kompetenz
durch eine andere Person auf seine Gefahr erheben lassen, wenn er we
Krankheit oder wegen dienstlicher Behinderung sich nicht selbst zur zahlenden Kasse
begeben kann. Er sendet in solchen Fällen sein Soldbuch und seine Quittung versiegelt
an die zahlende Kasse, mit dem eigenhändigen Ersuchen, die Zahlung an den, in
Ansehung seines Namens, Charakters und Wohnortos speciell zu bezeichnenden Ueberbringer
zu leisten
8. 401. Gestattet die Krankheit oder Verwundung dem Inhaber nicht, die Qnittung
und das Ersuchen (Autorisation) eigenhändig zu schreiben, oder doch mit seinem
Namen und Dienstcharakter zu unterzeichnen, so kann beides zwar, in seinem Namen
und Auftrage, von einem Anderen geschrieben werden, die Richtigkeit der Quittung
und der Autorisation ist sodann aber, bei Summen unter 50 Thlr. von einem, bei Sammen
über 0 Thlr. von zweien glaubhaften Männern darunter zu bescheinigen.
8. 40). Unmittelbar hinter dem Text des Solhbuchs werden von der Kassenkommission
des Truppentheils oder der Administration (bei den zu den höheren Kommandobehörden
gehörigen Officieren, Beamten und Unterbeamten von den Feld-Intendanturen)
die demselben zustehenden Geldkompetenzen und die davon zu machenden reglementsmässigen
Abzüge verzeichnet und bei jeder Veränderung wird das Nöthige, unter
Angabe des Zeitpunktes, von wo ab, sowie beim Ausscheiden aus dem Dienst, mit
Beifügung des Tages, bis wohin der Inhaber zur Erhebung der Kompetenzen berechtigt
Fe vermerkt.
. 403. Der Inhaber kann neben dem Gehalt entweder eine Stellen- oder eine
nfeldzulage zu beziehen haben. Im Soldbuche ist die eine und die andere mit
dem egenfeläsu zu verzeichnen und dabei zu vermerken, dass fremde Zahlungsstellen
immer nur die Chargenfeldzulage und zwar monatlich postnumerando zahlen dürfen.
Hat der Inhaber zur Tilgung eines empfangenen Vorschusses einen Abzug zu erleiden,
so ist im Soldbuche zu gleich zu vermerken, dass von seiner Kompetenz der halbe
Betrag der zahlbaren Feldzulage einzubehalten sei.
8. 404. Jede geleistete Zahlung wird von der zahlenden Kasse sogleich im Boldbuche
vermerkt. Von der Richtigkeit dieses Vermerks hat sich der Boldbuchinhaber
unverzilglich zu überzeugen.
$. 405. Die Inhaber von Boldbüchern, welche sich wegen Krankheit oder Verwundung
in der Lazarethverpflegung befinden, erhalten ihr Gehalt und die Chargenfeldzulage
auf Grund des Soldbuchs von der Lazarethkasse. Dienstzulagen, Bures: