Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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mit ihren Familien den Angehsrigen desjenigen Orts, in welchem sie das Bürger= oder 
Beisitz-Recht besitzen, beizuzählen. 
In der hienach neugebildeten Rubrike III. a. der Liste Abtheilung A. ist anzugeben: wie 
viele solcher im Auslande wohnenden Ortsangehörigen, und in Rubrik III. b. ist anzugeben: 
wie viele derselben, die senen Vorbehalt nicht gemacht haben und keinen Heimathschein be- 
sitzen, jedoch des diesseitigen Staatsbürgerrechts nicht für verlustig erklärt worden, in Rubrike 
II. gezählt worden sind. Von selbst versteht es sich, daß unter denselben auch diejenigen 
Individuen, welche, ohne förmlich ausgewandert zu seyn, wahrscheinlich nicht mehr ins Vater- 
land zurückkehren, und ebenso diejenigen Verschollenen, welche von den Gerichten nicht für 
todt erklärt worden, zu begreifen sind. 
G. S. 
Da bei den indessen wahrgenommenen Gebrechen vieler Familien-Register die nach oben 
#K. 4 vorzunehmende Berichtigung und Ergänzung zu einem dringenden Bedürfniß gewor- 
den ist; so wird den betreffenden Geistlichen die größtmögliche Sorgfalt und Genauigkeit in 
dieser Hinsicht um so mehr zur Pflicht gemacht, als durch jene Dokumente die Richtigkeit der 
jährlichen Bevölkerungslisten bedingt ist. 
8. 9 
Die Anzahl der Landes= und Orts-Anwesenden und Abwesenden (Abthl. B. der Liste) 
ist nicht blos in den Oberamtssitzen und in den 3000 oder mehr Einwohner zählenven, 
sonstigen Gemeinden, sondern in allen Orten zu berechnen. 
K 10. 
Bei dieser Berechnung find nicht nur die Ortsanwesenden nach den im #. 2 der Ver- 
fügung von heute in Betreff der Aufnahme der Bevölkerung für den Zollverein ausgehobenen 
Beziehungen, sondern es ist noch weiter zu erheben: 
III. die Anzahl der abwesenden Ortsangehörigen; und 
IV. die Anzahl der im Orte sich aufhaltenden Fremden. 
K. 11. 
Hinsichtlich der Frage: wer als ortsanwesend und wer als orteabwesend bei dieser 
Zählung zu behandeln sey, kommen die Bestimmungen des &. 3 der in §&. 10 gedachten Ver- 
fügung in Anwendung. 
S. 12. 
Bei der Fertigung der Liste über den Stand der Bevölkerung findet folgendes Ver- 
fahren statt: 
Die Ziffern zu I. u. II. der Abtheilung B. werden dadurch gefunden, daß die Ergeb- 
nisse der Rubriken IV. u. V. der Abtheilung A. die Klassen der ersteren nach vorange- 
gangener Eintheilung in die beiden Abstufungen über und unter 14 Jahren, in die Rubriken 
II. u. I. ver Abthe#lung B. übertragen, sodann die abwesenden Angehörigen sowohl nach 
Familienstand, als nach beiden Altersklassen abgezogen und hierauf die anwesenden Fremden 
nach ebendenselben Kategorieen hinzugerechnet werden. Ebenso wird die Summe aller Orts- 
anwesenden gefunden, indem von der in der Rubrike II. der Abtheilung A. aufgeführten 
Zahl aller Ortsangehörigen die abwesenden abgezogen und zu dem Reste die anwesenden 
Fremden hinzugezählt werden. .
	        
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